Vorlage BB

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 26 Seiten

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betreffend Interoperabilität. BB

die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 9a

Bisheriger Art. 103

Art. 68a Abs. 2 Fussnote11

2 Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die Einreiseverbote nach Artikel 67 und

68 Absatz 3 dieses Gesetzes, sowie die Fernhaltemassnahme einer Landesverweisung getroffen wurden, werden durch die zuständige Behörde in das SIS eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/186112 erfüllt sind.

Art. 92a

Bisheriger Art. 104

Gliederungstitel vor Art. 101

14. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

Art. 101 Datenbearbeitung13

1 Das SEM, die zuständigen Ausländerbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliess-

11Diese Bestimmung ist mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umset-

zung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Verordnungen [EU] 2018/1862, 2018/1861 und 2018/1860) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) koordiniert.

12Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No-

vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 14; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/817, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

13Diese Bestimmung ist mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umset-

zung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2019 4573 und

dem Bundesbeschluss EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) koordiniert.