Vorlage BB
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 26 Seiten
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betreffend Interoperabilität. BB
Art. 111f
Aufgehoben
14c. Kapitel (Art. 111i)
Aufgehoben
Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in
Informationssystemen53
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer für die Datenbearbeitung zuständigen Behörde Personendaten:
a. des ORBIS oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109a–109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;
b. des EES für andere als die in Artikel 103c vorgesehenen Zwecke bearbeitet;
c. des ETIAS für andere als die in den Artikeln 108e und 108f vorgesehenen Zwecke bearbeitet;
d. des CIR für andere als die in den Artikeln 110a – 110d vorgesehenen Zwecke bearbeitet.
e. der MID für andere als die in den Artikeln 110f und 110g vorgesehenen Zwecke bearbeitet.
Art. 122b Abs. 2
2Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt.
Art. 122c Abs. 3 Bst. b
3Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968. Es muss eröffnet werden:
b. im Fall einer Verletzung der Meldepflicht: spätestens zwei Jahre nach dem Datum, an dem nach Artikel 92a Absatz 1 die Daten hätten übermittelt werden müssen.
Art. 126 Abs. 5
5Artikel 102e gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
53 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1