Vorlage BB
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 26 Seiten
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betreffend Interoperabilität. BB
Art. 19b
1Der Bund haftet gegenüber geschädigten Drittpersonen ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit, wenn:
a. die Behörde eines anderen Staates, der durch eines der Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, beim Betrieb eines Schengen-Dublin-Informationssysteme oder einer seiner Komponenten Daten unrichtig eingegeben oder unrechtmässig gespeichert hat; und
b. auf Grund dieser Datenbearbeitung eine Person im Dienste des Bundes oder eines Kantons in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schaden verursacht hat.
2Die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.
Anhang
Dieses Gesetz erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
4. Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 200859
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes und der Kantone in
a. den folgenden polizeilichen Informationssystemen des Bundes (polizeiliche Informationssysteme):
1. Polizeilicher Informationssystem-Verbund (Art. 9–14);
2. automatisiertes Polizeifahndungssystem (Art. 15);
3. Nationaler Polizeiindex (Art. 16);
4. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamtes für Polizei (fedpol) (Art. 17);
b. den folgenden Schengen-Dublin-Informationssystemen und deren Komponenten:
1. nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) (Art. 18);
2. Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) (Art. 18a);
3. Europäisches Suchportal (ESP) (Art. 18b);
59 SR 361