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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten

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2Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berech- net, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbrei- tefaktor und dem Faktor für die Frequenzbandkategorie multipliziert wird.

3Der Frequenzgrundpreis beträgt zwei Franken. Für grenzüberschreitende Verbin- dungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er einen Franken.

4Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzbereich Faktor

weniger als 1 GHz 10,0

1 bis weniger als 10 GHz 1,4

10 bis weniger als 16 GHz 1,1

16 bis weniger als 20 GHz 0,5

20 bis weniger als 24 GHz 0,75

24 bis weniger als 27 GHz 0,5

27 bis weniger als 30 GHz 0,75

30 bis weniger als 40 GHz 0,40

40 bis weniger als 45 GHz 0,125

45 bis weniger als 70 GHz 0,12

70 GHz und mehr 0,006.

5Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.

6Der Faktor für die Frequenzbandkategorie ist wie folgt bestimmt:

Frequenzzuteilungsmechanismus Faktor

Koordinierte Frequenzzuteilung 1,0

Unkoordinierte Frequenzzuteilung 0,3

Art. 10 Drahtlose Breitbandanschlüsse

1Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Breitbandanschlüsse wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.

2Der Frequenzgrundpreis beträgt 0,018 Franken.

3Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzband Faktor

3,5-GHz-Band 0,5

26-GHz-Band 0,3

Bänder über 26 GHz 0,2

4Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.