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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten
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b. Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19486 verfügen.
3. Kapitel: Verwaltungsgebühren
1. Abschnitt: Grundversorgungskonzessionen
Art. 18
1Bei der Ausschreibung von Grundversorgungskonzessionen können zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand und zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047 die Aus- lagen für die Anschaffung von Software berücksichtigt werden.
2Die Verwaltungsgebühren werden gleichmässig auf die Bewerberinnen aufgeteilt.
3Zieht sich eine Bewerberin vor dem Entscheid vom Verfahren zurück, so bemisst sich ihr Anteil nach dem bis zum Rückzug entstandenen Aufwand.
4Für die Konzessionsaufsicht beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 000 Franken.
2. Abschnitt: Funk
Art. 19 Ausschreibung von Funkkonzessionen
Bei der Ausschreibung von Funkkonzessionen gelten Artikel 18 Absätze 1–3 sinn- gemäss.
Art. 20 Zusätzliche Gebühr für kurzfristig eingereichte Gesuche
Wird ein Gesuch für eine Funkkonzession zwei Werktage oder weniger vor Beginn der Gültigkeit der Konzession eingereicht, so wird für die Erteilung eine zusätzliche Gebühr von 50 Franken erhoben.
Art. 21 Richtfunk
Beim Richtfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich:
a. pro Verbindung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b 84 Franken;
b. pro Verbindung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c 168 Franken.