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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten
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2Er endet am letzten Tag des Monats, in dem der Grund der Gebührenerhebung dahinfällt.
3Hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf den Gebüh- renbetrag, so sind die neuen Gebühren für die Zeit ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der auf diese Änderung folgt.
4Die Gebühren, die in Zusammenhang mit den in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Internet-Domains erhoben werden, sind für die Zeit ab der Zutei- lung des Domain-Namens geschuldet.
Art. 4 Konzessionen von kurzer Dauer
1Für Konzessionen mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen sind folgende wieder- kehrende Gebühren geschuldet:
a. bei einer Dauer von höchstens zehn Tagen: ein Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;
b. bei einer Dauer von höchstens 20 Tagen: zwei Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;
c. bei einer Dauer von mehr als 20 Tagen: die auf einen Monat berechnete Ge- bühr.
2Wird das Gesuch um eine Konzession von kurzer Dauer vor deren Erteilung zu- rückgezogen, so wird bei der gesuchstellenden Person eine einmalige Verwaltungs- gebühr nach dem bis zum Rückzug des Gesuchs entstandenen Zeitaufwand erhoben.
3Wird auf eine bereits erteilte Konzession von kurzer Dauer verzichtet, so ist Fol- gendes geschuldet:
a. die einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession;
b. die wiederkehrenden Verwaltungs- und Konzessionsgebühren, sofern der Verzicht nicht vor Beginn der Gültigkeit der Konzession erklärt worden ist.
Art. 5 Gebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums
1Wer das Frequenzspektrum unrechtmässig nutzt, hat die Konzessions- und Verwal- tungsgebühren zu bezahlen, die für die rechtmässige Nutzung angefallen wären.
2Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums gilt als Grund der Gebührenerhe- bung nach Artikel 3 das Betreiben der Fernmeldeanlagen.
3Die Gebühren werden mit der Inbetriebnahme der Fernmeldeanlagen fällig.
Art. 6 Berechnung nach Zeitaufwand
1Soweit diese Verordnung keine besonderen Gebührenansätze vorsieht, werden die Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand berechnet.
2Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.