Vorlage
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Art. 7 Rückerstattung
1Einmalige Gebühren werden auch beim Wegfall ihres Erhebungsgrundes nicht rückerstattet.
2Die im Voraus erhobenen jährlichen und mehrjährigen Gebühren werden beim Wegfall ihres Erhebungsgrundes rückerstattet, ausser in den folgenden Fällen:
a. Widerruf von Adressierungselementen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchsta- ben b–dbisder Verordnung vom 6. Oktober 19973 über die Adressierungs- elemente im Fernmeldebereich (AEFV);
b. Verzicht auf eine zugeteilte Einzelnummer;
c. Verzicht des für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks zugeteilten Rufzeichens;
d. Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen oder Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen;
e. Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen im Zusammenhang mit Flugfunkan- lagen;
f. Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen im Zusammenhang mit Amateur- funkanlagen;
g. Widerruf der Zuteilung eines Domain-Namens, der einer in den Zuständig- keitsbereich des Bundes fallenden Domain untergeordnet ist.
Art. 8 Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission
1Erhebt die Kommunikationskommission eine Verwaltungsgebühr, so wird für die damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) keine zusätzliche Gebühr erhoben.
2Das BAKOM zieht die Gebühren ein.
2. Kapitel: Funkkonzessionsgebühren
Art. 9 Richtfunk
1Als Richtfunkverbindung gilt:
a. die Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangs- gerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen;
b. je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung;
c. die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen.