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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten

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2Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine feste Satellitenfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.

3Der Frequenzgrundpreis beträgt 2 Franken.

4Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzbereich Faktor

3 bis weniger als 10 GHz 1,5

10 bis weniger als 20 GHz 3,0

20 bis weniger als 30 GHz 1,0

30 GHz und mehr 0,25

5Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.

6Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:

Umlaufbahn Faktor

Geostationäre Umlaufbahn 0,05

Virtuelle geostationäre Umlaufbahn 0,1

Nicht-geostationäre Umlaufbahn 1,0

Art. 12 Mobiler Satellitenfunk

1Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Satellitenfunk wird berech- net, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbrei- tefaktor und dem Frequenzklassenfaktor multipliziert wird.

2Der Frequenzgrundpreis beträgt 15 Franken.

3Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzbereich Faktor

weniger als 1 GHz 1,2

1 bis weniger als 3 GHz 1,7

3 bis weniger als 15 GHz 1,1

15 bis weniger als 40 GHz 1,4

40 GHz und mehr 1,0

4Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird.

5Der Frequenzklassenfaktor ist wie folgt bestimmt:

a. Ist die Bandbreite einem einzigen Satelliten-Netz zugeteilt, so beträgt der Faktor 1.