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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten

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b. die Zuteilung von Nummernblöcken nach Artikel 23a Absatz 2 AEFV;

c. die Verwaltung der Nummern ohne formelle Zuteilung nach 24a AEFV;

d. die Zuteilung und Verwaltung der Kurznummern nach Artikel 28 AEFV;

e. die Zuteilung und Verwaltung der nach Artikel 32 AEFV zugeteilten Kurz- nummer.

Art. 47 Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen mit der Endung

«.swiss»

1Dem Registrar von Domain-Namen mit der Endung «.swiss» wird eine jährlich Verwaltungsgebühr von 90 Franken (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt für die Zuteilung und Verwaltung:

a. eines Domain-Namens nach den Artikeln 27 Absatz 2 und 53 Absätze 1 und 3 der Verordnung vom 5. November 201414 über Internet-Domains (VID); oder

b. eines Domain-Namens, der mittels Namenszuteilungsmandat nach den Arti- keln 53 Absatz 1 Buchstabe f und 56 VID zugeteilt wird.

2Für die Erteilung eines Namenszuteilungsmandat nach Artikel 56 VID wird den Gesuchstellenden für Domain-Namen mit der Endung «.swiss» eine einmalige Verwaltungsgebühr von 2500 Franken (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Erneuerung des Mandats beträgt 850 Franken (ohne Mehrwert- steuer).

3Führt die Erteilung oder Erneuerung eines Namenszuteilungsmandats zu einem übermässigen Aufwand, werden zusätzlich zu den in Absatz 2 erhobenen Verwal- tungsgebühren Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet (ohne Mehrwertsteuer) .

Art. 48 Übertragung von Aufgaben der Verwaltung von

Adressierungselementen

Werden Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens Dritten übertragen, so gilt Arti- kel 18 Absätze 1–3 sinngemäss.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

a. Verordnung vom 7. Dezember 200715 über die Gebühren im Fernmeldebe- reich;

14 SR 784.104.2

15 [AS 2007 7091, 2009 803, 2012 6583, 2015 4427, 2017 5931 6333]