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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten
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3Die Verwaltungsgebühr kann weiter reduziert werden, wenn es sich um Pro- gramme von Veranstaltern nach Artikel 79 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverord- nung vom 9. März 200711 handelt.
Art. 37 Störungsermittlung
1Die Gebühr für eine Störungsermittlung wird nach Zeitaufwand berechnet; nicht verrechnet wird die Zeit, um vor Ort zu gelangen.
2Die Gebühr beträgt mindestens 175 Franken.
Art. 38 Befreiung von Verwaltungsgebühren
Organisationen nach Artikel 40 Absatz 1bisFMG sind für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen und die Aufsicht darüber sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositi- onen von Satelliten von Verwaltungsgebühren befreit.
3. Abschnitt: Prüfungen und Ausweisdoppel
Art. 39 Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses
für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate)
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnis- ses für die Sportschifffahrt sind wie folgt festgelegt:
a. Grundgebühr: 110 Franken;
b. praktische Prüfung: 140 Franken;
c. pro theoretisches Fach: 15 Franken.
Art. 40 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses
für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate)
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt sind wie folgt festgelegt:
a. Grundgebühr: 110 Franken;
b. praktische Prüfung: 140 Franken;
c. pro theoretisches Fach: 15 Franken.
Art. 41 Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises
für den Binnenschifffahrtsfunk
Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk sind wie folgt festgelegt: