Vorlage
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
3Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem derjenige Teil der in der Funkkonzes- sion zugeteilten Bandbreite, der nicht für die Verbreitung von Radio- und Fernseh- programmen genutzt wird, durch 1 MHz geteilt wird.
4Der Raumfaktor entspricht der Anzahl der zugeteilten Frequenzkanäle zur Versor- gung einer in der Konzession geografisch fest definierten Region.
Art. 15 Kurz- und Langwellenfunk
Die Funkkonzessionsgebühr für Kurz- oder Langwellenfunk ist nach der gesamten zugeteilten Bandbreite wie folgt bestimmt:
gesamte Bandbreite Gebühr
bis 1 kHz 150 Franken
mehr als 1 kHz bis 2 kHz 180 Franken
mehr als 2 kHz bis 4 kHz 210 Franken
mehr als 4 kHz bis 8 kHz 255 Franken
mehr als 8 kHz bis 16 kHz 300 Franken
mehr als 16 kHz bis 32 kHz 360 Franken
mehr als 32 kHz bis 64 kHz 420 Franken
mehr als 64 kHz bis 125 kHz 495 Franken
mehr als 125 kHz bis 250 kHz 600 Franken
mehr als 250 kHz bis 500 kHz 705 Franken
mehr als 500 kHz bis 1 MHz 840 Franken
mehr als 1 MHz bis 2 MHz 1005 Franken
mehr als 2 MHz bis 4 MHz 1200 Franken
mehr als 4 MHz bis 8 MHz 1425 Franken
mehr als 8 MHz 1680 Franken
Art. 16 Andere Funkkonzessionen
Die Funkkonzessionsgebühr für Landradar, Funkversuche und Vorführungen von Funkanlagen beträgt jährlich 48 Franken.
Art. 17 Befreiung von Funkkonzessionsgebühren
1Von Funkkonzessionsgebühren befreit sind die Verbreitung von Radio- und Fern- sehprogrammen nach Artikel 39 Absatz 1 FMG sowie Organisationen, institutionel- le Begünstigte und Personen nach Artikel 39 Absatz 5 FMG.
2Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs nach Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b FMG gelten:
a. Transportunternehmen, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20095 unterstehen und mit einer eidgenössischen Konzession oder kantona- len Bewilligung Personen befördern;