Vorlage

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Art. 25 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse B

Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Klasse B nach Artikel 6 Absatz 2 VFuF9 (inklusive Koordinationskanal) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle jährlich 72 Franken pro Konzession.

Art. 26 Drahtlose Kameras für die elektronische Berichterstattung

Für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 84 Franken pro Kamera.

Art. 27 Kurz- und Langwellenfunk

Beim Kurz- und Langwellenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und techni- sche Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 110 Franken pro zugeteilten Funk- kanal.

Art. 28 Analoge Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

Bei der analogen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro Programm und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich:

a. für die Ultrakurzwelle (UKW) und die Mittelwelle: 40 Franken;

b. für die analoge Fernsehverbreitung: 10 Franken.

Art. 29 Analoge Sprach- und Datenübermittlung über UKW

Bei der analogen Sprach- und Datenübermittlung über UKW beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 40 Fran- ken pro Funkkanal.

Art. 30 Digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

und digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich und über UKW

1Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digita- len Einweg-Datenübermittlung im Digital Video Broadcasting (DVB)- Verfahrenbeträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Kanal zur Versorgung einer in der Konzession geogra- fisch fest definierten Region jährlich 12 000 Franken.

2Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digita- len Einweg-Datenübermittlung im Digital Audio Broadcasting (DAB+)- Verfahrenbeträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Frequenzkanal zur Versorgung einer geografisch fest definierten Region jährlich 2250 Franken.

9 SR 784.102.1