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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten

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a. Grundgebühr: 60 Franken;

b. theoretische Prüfung: 25 Franken.

Art. 42 Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises

für Funkamateurinnen und Funkamateure oder

des Fähigkeitsausweises für den Amateurfunk

Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkama- teurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitsausweises für den Amateurfunk sind wie folgt festgelegt:

a. Grundgebühr: 75 Franken;

b. für das Fach «Technik»: 40 Franken;

c. für das Fach «Rechtliche Vorschriften»: 10 Franken.

Art. 43 Ausweisdoppel

Die Gebühr für die Erstellung eines Ausweisdoppels beträgt 50 Franken.

4. Abschnitt: Adressierungselemente

Art. 44 Zuteilung von Adressierungselementen

1Die Verwaltungsgebühr für die Zuteilung eines Adressierungselementes beträgt 420 Franken.

2Für die Zuteilung einer Einzelnummer beträgt die Verwaltungsgebühr 90 Franken.

3Für die Zuteilung einer Kurznummer wird die Verwaltungsgebühr nach Zeitauf- wand berechnet. Ausgenommen sind die Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen.

4Sind die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 für eine sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Oktober 199712 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) unangemessen hoch, so wird die Verwaltungsgebühr stattdessen nach dem Zeitauf- wand berechnet.

5Für die Zuteilung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf den Frequenzen des Jedermannsfunks beträgt die Verwaltungsgebühr 35 Franken.

6Für die Zuteilung eines Rufzeichens und einer Kennung im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.

7Für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.

12 SR 784.104