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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten

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8Für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.

9Führt die Zuteilung eines Adressierungselementes zu einem übermässigen Auf- wand, wird die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 45 Verwaltung von Adressierungselementen

1Für die Verwaltung einer Kennzahl, eines Nummernblocks, einer Kurznummer für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen oder eines Zehntel-DNIC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 Franken.

2Für die Verwaltung von Einzelnummern beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung:

a. jährlich 42 Franken pro Inhaberin und Rechnungsadresse; und

b. jährlich 12 Franken pro Einzelnummer.

3Für die Verwaltung einer Kurznummer beträgt die Verwaltungsgebühr pro Inhabe- rin jährlich 1500 Franken. Ausgenommen sind die Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen.

4Für die Verwaltung eines anderen Adressierungselementes, ausgenommen ISPC und ICD, beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 100 Franken. Für einen ISPC beläuft sich die Verwaltungsgebühr jährlich auf 750 Franken. Für einen ICD wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.

5Für die Verwaltung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks beträgt die Verwaltungsgebühr für fünf Jahre 25 Franken.

6Für die Verwaltung eines Rufzeichens und einer Kennung im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken.

7Für die Verwaltung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken.

8Für die Verwaltung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Amateurfunkanla- gen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken. Für die Erstellung eines Doppels des im Rahmen der Zuteilung des Rufzei- chens vergebenen Lichtbildausweises beträgt die Gebühr 50 Franken.

9Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang der AEFV13 erklärt.

Art. 46 Ausnahmen von der Gebührenerhebung

Keine Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a. die Verwaltung der Kennzahlen ohne formelle Zuteilung nach Artikel 18 AEFV;

13 SR 784.104