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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten

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3Für die Verwaltung und technische Kontrolle der digitalen Nutzung des UKW-Frequenzspektrums ist eine jährliche Gebühr von 55 Franken pro Kanal und 1000 Personen im Versorgungsgebiet zu entrichten.

Art. 31 Landradar

Beim Landradar beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 144 Franken pro Konzession.

Art. 32 Funkversuche

Bei Funkversuchen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 450 Franken pro Konzession.

Art. 33 Vorführungen von Funkanlagen

Bei Vorführungen von Funkanlagen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 312 Franken pro Konzession.

Art. 34 Registrierungsgebühr

1Für die Registrierung einer Frequenznutzung beträgt die Gebühr pro Registrierung 70 Franken.

2Für Bodenradar (GPR; ground probing radar) und GPS-Repeater werden keine Registrierungsgebühren erhoben.

Art. 35 Störende Fernmeldeanlagen, Ortungs- und Überwachungssysteme

Für störende Fernmeldeanlagen, Ortungs- und Überwachungssysteme gilt Artikel 24 sinngemäss. Es wird maximal eine Bandbreite von 50 kHz pro Bewilligung ver- rechnet.

Art. 36 Reduktion der Verwaltungsgebühren für die Verbreitung

von Radio- und Fernsehprogrammen

1Werden Radio- und Fernsehveranstalter mit Zugangsrecht nach Artikel 53 Buch- stabe b des Bundesgesetzes vom 24. März 200610 über Radio und Fernsehen im Bereich der Verbreitung mittel- oder unmittelbar mit Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung, Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums belastet, so reduziert die Behörde diese Verwaltungsgebühren um 60 Prozent.

2Bei digitaler Verbreitung gilt die Reduktion für den Teil der Übertragungskapa- zität, der gemäss der Funkkonzession für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.

10 SR 784.40