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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 17 Seiten
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b. Verordnung des UVEK vom 7. Dezember 200716 über die Verwaltungsge- bührenansätze im Fernmeldebereich.
Art. 50 Übergangsbestimmungen betreffend die Funkkonzessionsgebühren
bei analoger Verbreitung von Radioprogrammen
1Bis zur Aufgabe der analogen Verbreitung von Radioprogrammen entspricht die Funkkonzessionsgebühr der letztmals beim entsprechenden Veranstalter erhobenen Konzessionsabgabe nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 200617 über Radio und Fernsehen; sie beträgt aber mindestens 10 000 Franken.
2Bei einer starken Reduktion des Verbreitungsgebiets kann eine Reduktion der Funkkonzessionsgebühr vorgesehen werden.
3Im Falle eines teilweisen Verzichts auf die Funkkonzession oder eines teilweisen Widerrufs der Funkkonzession wird die Funkkonzessionsgebühr reduziert, wenn sich dadurch die Anzahl versorgter Personen erheblich verringert.
Art. 51 Übergangsbestimmungen für mittels Namenszuteilungsmandat
zugeteilte Domain-Namen
1Wenn das Mandat vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, wird die Gebühr nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b für die verbleibende Dauer des Man- dats nach dem bisherigen Recht festgelegt.
2Die Gebühren werden nach neuem Recht festegelegt, wenn der zu erhebende Betrag niedriger ist als er unter dem alten Recht gewesen wäre.
Art. 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
16 [AS 2007 7101, 2009 5851, 2012 6585, 2013 4079, 2014 4379, 2015 2801, 2017 6335]
17 SR 784.40