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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten
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Art. 119 Personenangaben
1Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten:
a. den Familiennamen;
b. mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen;
c. auf Verlangen, Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens-, oder Partnerschaftsnamen;
d. die politische Gemeinde des Heimatortes, oder bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;
e. die politische Gemeinde des Wohnsitzes, oder bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung;
f. falls belegt, schweizerische oder gleichwertige ausländische akademische Titel;
g. die Funktion, die die Person in der Rechtseinheit wahrnimmt;
h. die Art der Zeichnungsberechtigung oder der Hinweis, dass die Person nicht zeichnungsberechtigt ist.
i. die nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen.
2Die Schreibweise des Familiennamens, Ledignamens und der Vornamen richtet sich nach dem Ausweisdokument, auf dessen Grundlage die Angaben zur Person erhoben wurden (Art. 24b).
3Werden Rechtseinheiten als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss dieser Eintrag die folgenden Angaben enthalten, wenn:
a. die Funktionsinhaberin selbst im Handelsregister eingetragen ist:
1. die Firma, den Namen oder die Bezeichnung in der im Handelsregister eingetragenen Fassung,
2. die Unternehmens-Identifikationsnummer,
3. den Sitz,
4. die Funktion;
b. die Funktionsinhaberin selbst nicht im Handelsregister eingetragen ist:
1. den Namen oder die Bezeichnung,
2. gegebenenfalls die Unternehmens-Identifikationsnummer,
3. den Hinweis, dass die Rechtseinheit nicht im Handelsregister eingetragen ist,
4. den Sitz,
5. die Funktion;
4Werden Rechtsgemeinschaften als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss im Eintrag angegeben werden, aus welchen Personen sie bestehen.