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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten
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Handelsregisterämter am Sitz der übernehmenden Gesellschaften über die vorzunehmenden Eintragungen. Die Spaltung wird bei den übernehmenden Gesellschaften ohne weitere Prüfung eingetragen.
Art. 152 Inhalt der Aufforderungen des Handelsregisteramts
1In den Fällen nach den Artikeln 934 Absatz 2, 934a Absatz 2, 938 Absatz 1 und 939 Absatz 1 OR fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist.
2Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hin.
Art. 152a Zustellungen der Aufforderungen des Handelsregisteramts
1Die Aufforderungen des Handelsregisteramts werden wie folgt zugestellt:
a. durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an das Rechtsdomizil der Rechtseinheit; oder
b. nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.
2Die Zustellung ist erfolgt, wenn sie am Rechtsdomizil der Rechtseinheit entgegengenommen wird. Sie gilt zudem als erfolgt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Rechtseinheit mit einer Zustellung rechnen musste.
3Die Zustellung erfolgt durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a. das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht mehr den Tatsachen entspricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; oder
b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichem Aufwand verbunden wäre.
4Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
Art. 153 Verfügung
1Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a. die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
b. den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
c. die Gebühren;
d. gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.