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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten
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a. die Daten, die in die zentrale Datenbank Rechtseinheiten aufgenommen werden;
b. die Daten der zentralen Datenbank Rechtseinheiten, die öffentlich sind;
c. den Inhalt der gesamten Datenbestände, die Behörden zugänglich gemacht werden können;
d. die Bedingungen und die Modalitäten für den Zugang zu den Datenbeständen.
Art. 14a Zentrale Datenbank Personen
1Das EHRA ist für die Erteilung der Rechte, Daten in der zentralen Datenbank Personen zu erfassen und zu bearbeiten, den Datenschutz und die Datensicherheit dieser Datenbank verantwortlich.
2Die Handelsregisterämter sind insbesondere verantwortlich für die fachlich qualifizierte, korrekte Dateneingabe sowie -bearbeitung und sorgen für einen Abgleich der im kantonalen Register geführten Daten mit denjenigen von anderen öffentlichen Registern.
Gliederungstitel vor Art. 15
2. Titel: Eintragungsverfahren
1. Kapitel: Anmeldung und Belege
1. Abschnitt: Anmeldung
Art. 15 und Gliederungstitel vor Art. 16
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 3
3Elektronische Anmeldungen müssen den Vorgaben der Artikel 12b und 12c genügen.
Art. 17 Abs. 1 und 2
1Die Anmeldung erfolgt durch eine zur Verwaltung oder Vertretung der betroffenen Rechtseinheit befugte Person oder durch bevollmächtigte Dritte. Deren Vollmacht muss von einem Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet sein und ist der Anmeldung als Beleg beizulegen.
2Folgende Eintragungen können zudem die betroffenen Personen selbst anmelden:
a. die Löschung von Mitgliedern der Organe oder die Löschung von Vertretungsbefugnissen (Art. 933 Abs. 2 OR);
b. die Änderung von Personenangaben nach Artikel 119;
c. die Löschung des Rechtsdomizils nach Artikel 117 Absatz 3.