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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten
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Art. 9 Abs. 4
4Die Einträge im Hauptregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen.
Art. 10 Ausnahmen
Nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach Artikel 936 OR unterstehen:
a. die AHV-Versichertennummer;
b. die mit der Eintragung zusammenhängende Korrespondenz;
c. Kopien von Ausweisdokumenten;
d. Kopien der Unterlagen nach Artikel 62.
Art. 11 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 12 Elektronisches Angebot
Die Statuten, Stiftungsurkunden, weiteren Belege und Anmeldungen, die im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht werden, müssen nicht vom Handelsregisteramt beglaubigt werden.
Gliederungstitel vor Art. 13
7. Kapitel: Zentrale Datenbanken
Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen
1Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.
2Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.
Art. 14 Zentraler Firmenindex (Zefix)
1Die Daten der Rechtseinheiten, die nach Artikel 928b Absatz 2 OR im Internet gebührenfrei zugänglich sind, können über die Internetplattform Zefix oder über eine technische Schnittstelle abgerufen werden. Diese Daten entfalten keine Rechtswirkungen.
2Das EHRA kann aus der zentralen Datenbank Rechtseinheiten Daten der aktiven Rechtseinheiten, die zu deren Identifizierung notwendig sind, gesamthaft öffentlich zur gebührenfreien Nutzung zur Verfügung stellen.
3Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement kann bestimmen: