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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten
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Art. 43 Abs. 1 Bst. h
Aufgehoben
Art. 44 Bst. g Ziff. 4
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:
g. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass:
4. keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.
Art. 46 Abs. 2 Bst. g und Abs. 3 Bst. d
2Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
g. Aufgehoben
3Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile oder wird die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Eigenkapital liberiert, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:
d. bei einer Liberierung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital: der Revisionsbericht einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors.
Art. 47 Abs. 2 Bst. e
2Die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und über die Statutenänderung muss festhalten, dass:
e. keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.
Art. 49 Abs. 3
3Das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Art. 51 Abs. 3
3Das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Art. 54 Abs. 1 Bst. f und 2 Bst. e
1Mit der Anmeldung zur Eintragung einer nachträglichen Leistung von Einlagen auf das Aktienkapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
f. Aufgehoben