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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten

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Art. 43 Abs. 1 Bst. h

Aufgehoben

Art. 44 Bst. g Ziff. 4

Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:

g. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass:

4. keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.

Art. 46 Abs. 2 Bst. g und Abs. 3 Bst. d

2Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

g. Aufgehoben

3Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile oder wird die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Eigenkapital liberiert, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:

d. bei einer Liberierung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital: der Revisionsbericht einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors.

Art. 47 Abs. 2 Bst. e

2Die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und über die Statutenänderung muss festhalten, dass:

e. keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.

Art. 49 Abs. 3

3Das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 51 Abs. 3

3Das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 54 Abs. 1 Bst. f und 2 Bst. e

1Mit der Anmeldung zur Eintragung einer nachträglichen Leistung von Einlagen auf das Aktienkapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

f. Aufgehoben