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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten
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b. Rechtsdomizil: die eigene Adresse oder die eines anderen (c/o-Adresse), unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname.
Art. 3 Handelsregisterämter
Die Organisation der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Diese gewährleisten eine fachlich qualifizierte Handelsregisterführung und treffen Massnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten.
Art. 4 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund
1Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
2Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz ist insbesondere zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
a. den Erlass von Weisungen im Bereich des Handelsregisters und des Firmenrechts, die sich an die kantonalen Handelsregisterbehörden richten, sowie betreffend die zentralen Datenbanken;
b. die Prüfung der Rechtmässigkeit und die Genehmigung der kantonalen Eintragungen in das Tagesregister;
c. die Durchführung von Inspektionen;
d. die Stellung von Anträgen gemäss Artikel 4 Absatz 2;
e. die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte.
3Die Handelsregisterämter teilen ihre Verfügungen dem EHRA mit.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 5a Gegenseitige Information der Aufsichtsbehörden über ihre
Aufsichtstätigkeit
1Die kantonalen Aufsichtsbehörden berichten dem EHRA jährlich über ihre Aufsichtstätigkeit, insbesondere über die Ergebnisse von Inspektionen und die getroffenen Massnahmen.
2Das EHRA berichtet der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse von Inspektionen.