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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten
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2Die öffentliche Urkunde über die nachträgliche Leistung von Einlagen muss folgende Angaben enthalten:
e. die Erklärung, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.
Art. 63 Abs. 3 Bst. c
3Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
c. die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
Art. 69 Abs. 2 Bst. e
2Wird einem Mitglied der Verwaltung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen, so müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
e. die geänderte Firma, sofern diese angepasst werden muss.
Art. 71 Abs. 1 Bst. i
Aufgehoben
Art. 72 Bst. e Ziff. 5
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten:
e. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass:
5. keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.
Art. 74 Abs. 2 Bst. f
Aufgehoben
Art. 75 Abs. 2 Bst. f
2Die öffentliche Urkunde über die Feststellungen der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und über die Statutenänderung muss festhalten, dass:
f. keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.
Art. 84 Abs. 1 Bst. g und 86
Aufgehoben