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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten
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Art. 27 Berichtigung
Das Handelsregisteramt berichtigt auf Antrag oder von Amtes wegen eigene Redaktions- und Kanzleifehler. Die Berichtigung muss als solche bezeichnet und in das Tagesregister aufgenommen werden.
Art. 28 Nachtrag
Das Handelsregisteramt trägt auf Antrag oder von Amtes wegen angemeldete und belegte Tatsachen, die es versehentlich nicht eingetragen hat, nachträglich ein. Der Nachtrag muss als solcher bezeichnet und in das Tagesregister aufgenommen werden.
Art. 29a Zeichensatz
Die Eintragungen in das Handelsregister werden nach dem Zeichensatz der ISO-Norm 8859-154 erfasst.
Art. 34 und 36
Aufgehoben
Art. 37 Abs. 2
2Wurde der Rechtseinheit bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben.
Art. 39 Abs. 4 erster Satz
4Wird in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Geschäftstätigkeit weitergeführt und sind die Voraussetzungen nach Artikel 931 Absatz 1 OR erfüllt, so ist die neue Inhaberin oder der neue Inhaber zur Anmeldung des Unternehmens verpflichtet. ...
Art. 40 Abs. 2
2Wurde der Rechtseinheit bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben.
Art. 42 Abs. 3 Bst. b
3Bei der Auflösung der Gesellschaft müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
b. die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
4 ISO/IEC 8859-15, 1999, Informationstechnik - 8-Bit-Einzelbyte-codierte Schriftzeichensätze - Teil 15: Lateinisches Alphabet Nr. 9. Die aufgeführte Norm kann eingesehen und und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. Sie ist auch im Internet auf der Homepage der Internationalen Organisation für Normung (www.iso.org) abrufbar.