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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten
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3Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
Art. 153a–156
Aufgehoben
Art. 157 Ermittlung der Eintragungspflicht und von Änderungen
eingetragener Tatsachen
1Die Handelsregisterämter müssen periodisch ermitteln:
a. eintragungspflichtige Rechtseinheiten die nicht eingetragen sind;
b. Einträge, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.
2Zu diesem Zweck sind die Gerichte und Behörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden verpflichtet, den Handelsregisterämtern über eintragungspflichtige Gewerbe und Tatsachen, die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründen könnten, auf Anfrage schriftlich und kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie müssen auch bei der Feststellung der Identität von natürlichen Personen nach Artikel 24a und 24b mitwirken.
3Mindestens alle drei Jahre haben die Handelsregisterämter die Gemeinde- oder Bezirksbehörden zu ersuchen, ihnen von neu gegründeten Gewerben oder von Änderungen eingetragener Tatsachen Kenntnis zu geben. Sie übermitteln dazu eine Liste der ihren Amtskreis betreffenden Einträge.
4Die Handelsregisterämter erkundigen sich bei den Rechtseinheiten, ob die eingetragenen Tatsachen noch aktuell sind, wenn die letzte Änderung einer Tatsache älter als zehn Jahre ist.
Art. 158 Abs. 1
1Im Zusammenhang mit Konkursverfahren meldet das Gericht oder die Behörde dem Handelsregisteramt:
a. die Konkurseröffnung;
b. Verfügungen, in denen einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt wird;
c. vorsorgliche Anordnungen;
d. die Aufhebung oder die Bestätigung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz;
e. den Widerruf des Konkurses;
f. die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung;
g. die Einstellung mangels Aktiven;
h. die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens;
i. den Abschluss des Konkursverfahrens.