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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten

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kein begründeter Einspruch erhoben wurde oder, im Falle eines Einzelunternehmens, der Geschäftsbetrieb aufgehört hat;

b. das Konkursverfahren durch Entscheid des Gerichts abgeschlossen wird.

2Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

a. die Tatsache, dass bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innert Frist kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde, oder dass der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens aufgehört hat;

b. die Tatsache der Löschung oder gegebenenfalls die Tatsache, dass keine Löschung erfolgt, weil der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens fortgeführt wird.

Art. 160 Abs. 1 und 4

1Das Gericht meldet dem Handelsregisteramt die Bewilligung der definitiven oder gegebenenfalls der provisorischen Nachlassstundung und reicht ihm das Dispositiv seines Entscheides ein, soweit nicht Artikel 293c Absatz 2 SchKG6 den Verzicht auf die Mitteilung vorsieht.

4Wird die Nachlassstundung aufgehoben, so muss diese Tatsache ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 162 und 163

Aufgehoben

Art. 164 Wiedereintragung

Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechteinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.

Art. 165

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 166

7. Titel: Aktenaufbewahrung, Aktenherausgabe, Datenqualität

Art. 166 Abs. 7

7Anmeldungen, Belege oder sonstige Dokumente, die in elektronischer Form vorliegen, dürfen nicht gelöscht werden. Sie müssen durch das Handelsregisteramt derart aufbewahrt werden, dass die Daten nicht mehr verändert werden können.

6 SR 281.1