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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten

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Art. 18 Abs. 1 und Abs. 3bis

1Die Anmeldung muss von den Personen nach Artikel 17 unterzeichnet sein.

3bisUnterzeichnet eine ausländische Person die Anmeldung und verfügt sie über keinen gültigen Pass oder keine gültige Identitätskarte oder ist das eingereichte Dokument nicht lesbar, so kann ihre Identität auf der Grundlage des gültigen schweizerischen Ausländerausweises geprüft werden.

Gliederungstitel vor Art. 20

2. Abschnitt: Belege

Art. 21 Abs. 2bis

2bisVerfügt eine natürliche Person mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit über keinen gültigen Pass oder keine gültige Identitätskarte oder ist das eingereichte Dokument nicht lesbar, so kann ihre Identität auf der Grundlage des gültigen schweizerischen Ausländerausweises geprüft werden.

Art. 24a Abs. 4

4Allfällig erstellte Kopien von Ausweisdokumenten werden bei den Korrespondenzakten aufbewahrt. Sie können vernichtet werden, sobald der Tagesregistereintrag über die Eintragung der natürlichen Person rechtswirksam geworden ist.

Art. 24b Abs. 2

2Zusätzlich werden folgende Angaben im Handelsregister erfasst:

a. allfällige Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens-, oder Partnerschaftsnamen;

b. die politische Gemeinde des Wohnsitzes, oder bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung;

c. gegebenenfalls die bereits erteilte nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen.

Art. 26 Frist

Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:

a. sie am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder

b. dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.