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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten

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Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses

Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:

1. die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,

2. das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,

3. bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;

b. bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:

1. die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,

2. das Datum der Verfügung,

3. bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;

c. bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:

1. die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,

2. das Datum der Verfügung,

3. die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;

d. Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:

1. die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,

2. das Datum der Einstellungsverfügung;

e. bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:

1. die Tatsache, dass das Konkursverfahren wieder aufgenommen wurde,

2. das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,

3. bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;

f. bei Abschluss des Konkursverfahrens:

1. die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,

2. das Datum der Schlussverfügung;

Art. 159a Löschung von Amtes wegen bei Konkurs

1Eine Rechtseinheit wird von Amtes wegen gelöscht, wenn:

a. bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innert zwei Jahren nach der Publikation der Eintragung gemäss Artikel 159 Buchstabe b