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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten

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Art. 123 Abs. 2 Bst. a, Abs. 3, 4 und 6

2Mit der Anmeldung zur Eintragung der Sitzverlegung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. Aufgehoben

3Das Handelsregisteramt am neuen Sitz ist für die Prüfung der Sitzverlegung und der Belege gemäss Absatz 2 zuständig. Es informiert das Handelsregisteramt des bisherigen Sitzes über die vorzunehmende Eintragung.

4Das Handelsregisteramt am bisherigen Sitz übermittelt dem Handelsregisteramt am neuen Sitz im Hinblick auf die Eintragung der Sitzverlegung sämtliche im Hauptregister vorhandenen elektronischen Daten. Diese Daten werden ohne weitere Prüfung in der bisherigen Sprache ins Hauptregister aufgenommen, aber weder ins Tagesregister eingetragen noch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

6Werden die Eintragungen im Register des neuen Sitzes in einer anderen Sprache als im Register des alten Sitzes vorgenommen, so müssen nur neue Tatsachen in der neuen Sprache eingetragen werden.

Art. 125 Abs. 2

2Erfolgt die Übermittlung elektronisch, so muss die Vertraulichkeit gewährleistet werden.

Art. 127 Abs. 2

2Wird die Verlegung des Sitzes einer schweizerischen Rechtseinheit ins Ausland im Handelsregister angemeldet, so macht das Handelsregisteramt den Steuerbehörden des Bundes und des Kantons sowie der Bewilligungsbehörde nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19835 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Mitteilung. Die Löschung darf erst vorgenommen werden, wenn diese Behörden zugestimmt haben.

Art. 130 Abs. 2

2Befinden sich nicht alle an der Fusion beteiligten Rechtseinheiten im selben Registerbezirk, so ist das Handelsregisteramt am Ort der übernehmenden Rechtseinheit für die Prüfung der Fusion und sämtlicher Belege zuständig. Es informiert die Handelsregisterämter am Sitz der übertragenden Rechtseinheiten über die vorzunehmende Eintragung. Die Löschung der übertragenden Rechtseinheiten ist ohne weitere Prüfung einzutragen.

Art. 133 Abs. 2

2Befinden sich nicht alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im selben Registerbezirk, so ist das Handelsregisteramt am Ort der übertragenden Gesellschaft für die Prüfung der Spaltung und sämtlicher Belege zuständig. Es informiert die

5 SR 211.412.41