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Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten

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Art. 167 Abs. 1 Einleitungssatz

1Insbesondere folgende Behörden können schriftlich verlangen, dass ihnen Originale von Aktenstücken der kantonalen Handelsregisterämter in Papierform herausgegeben werden:

Art. 169 Datenqualität

1Die elektronischen Systeme für das Tages- und das Hauptregister sowie für die zentralen Datenbanken müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a. Die aufgenommenen Daten müssen in Bestand und Qualität langfristig erhalten bleiben.

b. Das Format der Daten muss vom Hersteller bestimmter elektronischer Systeme unabhängig sein.

c. Die Sicherung der Daten muss nach anerkannten Normen und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik erfolgen.

d. Es muss eine Dokumentation zum Programm und zum Format vorliegen.

2Die Kantone und der Bund müssen die folgenden Massnahmen für die Funktionsfähigkeit und die Sicherheit ihrer elektronischen Systeme vorsehen:

a. Sie gewährleisten den Datenaustausch zwischen den Systemen.

b. Sie sichern die Daten periodisch auf dezentralen Datenträgern.

c. Sie warten die Daten und die elektronischen Systeme.

d. Sie regeln die Zugriffsberechtigungen auf die Daten und die elektronischen Systeme.

e. Sie sichern die Daten und die elektronischen Systeme gegen Missbrauch.

f. Sie sehen Massnahmen zur Behebung technischer Störungen der elektronischen Systeme vor.

3Das EHRA kann das Datenaustauschverfahren sowie die Form, den Inhalt und die Struktur der übermittelten Daten in einer Weisung regeln. Das EHRA kann zudem Form, Inhalt und Struktur der Daten bestimmen, die Dritten zur Verfügung gestellt werden.

II

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr