Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten
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4.1.5 Waffen in Krisenregionen gelangen schnell in die Hände von Terroristen
Laut der Allianz gelangen Kriegsmaterialausfuhren in Länder, die Menschenrechte verletzen oder die sich in einer instabilen Situation befinden, schnell in die falschen Hände, namentlich von Terrorgruppen. Dies hätten Fälle mit Handgranaten, Panzern und Munition in den letzten Jahren gezeigt.
Bereits heute wird diesem Risiko im Rahmen der Einzelfallprüfung von Ausfuhrgesuchen durch das SECO und das EDA Rechnung getragen. Besteht gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. e KMV ein hohes Risiko, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird, muss das Ausfuhrgesuch zwingend abgelehnt werden. Weitere Massnahmen zur Reduktion des Proliferationsrisikos sind die von der zuständigen Regierungsstelle des Empfängerlands zu unterzeichnende Nichtwiederausfuhr-Erklärung sowie die Kontrollen vor Ort (Post-shipment Verification, PSV), welche als Reaktion auf die in der Initiative aufgeführten Missbrauchsfälle eingeführt worden sind. Vor diesem Hintergrund bringt die Initiative keine entscheidende Verbesserung, zumal sie mit Blick auf das Ausschlusskriterium beim Vorliegen eines hohen Risikos für eine Weiterleitung an einen unerwünschten Endempfänger keine inhaltliche Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen vorsieht. Auch nach Annahme der Initiative wäre somit die bestehende Bewilligungspraxis tel quel weiterzuführen.
4.2 Auswirkungen der Initiative bei einer Annahme
Die grösste Auswirkung der Initiative bei einer Annahme wäre die Verankerung von Ausschlusskriterien für Kriegsmaterialexporte in der Form von Verboten in der BV. Damit wird sowohl dem Bundesrat als auch dem Gesetzgeber die Kompetenz für Anpassungen an den Verboten entzogen. Dem Gesetzgeber bliebe die Möglichkeit vorbehalten, Ausnahmen für Kriegsmaterialexporte in Länder, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, zu erlassen. Dies sieht Art. 107 Abs. 3 Bst. a des Initiativtextes vor. Bezüglich der drei weiteren Verbote (Art. 107 Abs. 3 Bst. b, c und d des Initiativtextes) sind dagegen keine Ausnahmen möglich. Von praktischer Bedeutung ist dies mit Blick auf das geltende Recht für Exporte in Länder, welche die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen (siehe Ziff. 4.2.2). Die Verbote im Initiativtext sind zudem nicht abschliessend formuliert, was es dem Gesetzgeber ermöglicht, weitere Verbote zu erlassen. Ebendies gilt für die im Initiativtext formulierten Ausnahmen für Länder, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Die Annahme der Initiative hätte ausserdem zur Folge, dass gesetzliche Spezialregelungen, wie z.B. für Ersatzteillieferungen, von den Verfassungsverboten umgestossen würden (vgl. Ziff. 4.2.3). Schliesslich bleibt unklar, was mit den heutigen Bewilligungskriterien in Art. 5 Abs. 1 KMV geschieht.
4.2.1 Ausnahmen für Länder, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt
sind
Das Verständnis des Bundesrates einer Verwicklung eines Landes in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt unterscheidet sich von der Art und Weise, wie die Allianz diese Begriffe versteht (vgl. Ziff. 3.4). Entsprechend enthält der Initiativtext zwei Ausnahmen für das Verbot von Exporten in Länder, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind (vgl. Art. 107 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und 2) und ermöglicht dem Parlament, weitere Ausnahmen auf Gesetzesstufe festzulegen. Die Auswirkung dieses Verbots in Art. 107 Abs. 3 Bst. a hängt somit davon ab, ob der Gesetzgeber weitere Ausnahmeregelungen beschliesst und ob er sich zur Auslegung des Begriffs der «Verwicklung» äussert.
4.2.2 Aufhebung der Ausnahmeregelung für Länder, die Menschenrechte systematisch und schwer-
wiegend verletzen
Die heutige Ausnahme in Art. 5 Abs. 4 KMV für die Erteilung einer Bewilligung auch im Falle, dass das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt, würde bei der Annahme der Initiative wegfallen. Damit verbunden wäre eine Abkehr von der Möglichkeit, im Einzelfall eine Differenzierung nach dem Risikopotenzial des auszuführenden Kriegsmaterials vornehmen zu können, wie es u.a. für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsamen Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern ermöglicht wird. Im Ergebnis würde es dadurch verunmöglicht, einem Staat, der die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt, Kriegs-