Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten
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Auch hier würde es Aufgabe des Gesetzgebers und allenfalls des Bundesrates sein, Konkretisierungen vorzunehmen.
Gemäss Lesart der Allianz verlangt der geltende Art. 5 Abs. 2 Bst. a der KMV (Bewilligungsverweigerung, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist), dass damit auch Waffenlieferungen an Länder verboten wären, die im Rahmen eines UNO-Mandats in Konflikte verwickelt sind. Gemäss Allianz würde die im Initiativtext verankerte Ausnahme für Länder, die ausschliesslich im Rahmen einer Resolution des Sicherheitsrats der UNO in solche Konflikte verwickelt sind, Abhilfe schaffen. Der Bundesrat sieht jedoch keine Notwendigkeit für eine solche Präzisierung. Liegt eine Resolution der UNO für eine militärische Intervention resp. eine Friedenssicherung vor, so handelt es sich nicht um eine Verwicklung in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt, sondern um eine Handlung dieses Staates zur Friedenssicherung im Namen der Staatengemeinschaft.
Die in Art. 107 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und 2 nicht abschliessend aufgeführten, möglichen Ausnahmeregelungen unterstreichen, dass vom Ausschlusskriteriums des bewaffneten Konflikts im Sinne der vorgenannten Interpretation des Initiativkomitees (auch extraterritoriale Teilnahme = Verwicklung), nur unter den im Initiativtext bzw. von den Definitionen des Gesetzgebers explizit genannten Gründen abzuweichen wäre. Sie würden aber erlauben, dass Staaten wie beispielsweise die USA oder Frankreich, welche gemäss dem Verständnis der Allianz vom Verbot in Art. 107 Abs. 3 Bst. a betroffen wären, aufgrund der Ausnahmen in Art. 107 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und 2 dennoch mit Kriegsmaterial aus der Schweiz beliefert werden könnten.
Art. 107 Abs. 4
«Geräte zur humanitären Entminung»
Der Initiativtext ermöglicht den Erlass von gesetzlichen Ausnahmen für Geräte zur humanitären Entminung zu allen in Art. 107 Abs. 3 BV verankerten Verboten. Da solche Geräte nicht als Kriegsmaterial gelten, sondern der Bewilligungspflicht gemäss Güterkontrollgesetz unterstehen, hat diese Ausnahmemöglichkeit keine praktische Bedeutung.
4. Würdigung der Initiative
4.1 Würdigung der Anliegen der Initiative
Die Initiantinnen und Initianten beabsichtigen mit der Initiative, (1) die demokratische Kontrolle von Kriegsmaterialexporten zu stärken, (2) Lieferung von Kriegsmaterial in Länder, welche die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, generell und ohne Ausnahmen zu unterbinden (Rückkehr zum Status Quo von 2014), (3) den Bundesrat in seinem Handlungsspielraum einzuschränken, um so insbesondere sicherzustellen, dass Schweizer Waffen auch künftig nicht in Bürgerkriegsländer geliefert werden können, (4) Fluchtursachen zu bekämpfen und (5) zu verhindern, dass Schweizer Waffen in die Hände von Terroristen gelangen6. Nachfolgend wird die Initiative auf ihre Wirkung hinsichtlich dieser Anliegen geprüft.
4.1.1 Rüstungsexporte gehören unter demokratische Kontrolle
Die Allianz begründet die Initiative u.a. damit, dass der Bundesrat heutzutage in Eigenregie über die Kriegsmaterialexport-Politik der Schweiz entscheiden könne.
Die Bewilligungsvoraussetzungen für Kriegsmaterialausfuhren sind unter dem geltenden Recht bereits auf Gesetzesstufe verankert (Art. 22 KMG), während die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Kriegsmaterialverordnung (Art. 5 KMV) enthalten sind (vgl. Ziff. 3.2). Damit liegt die Kompetenz für eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen zwar beim Bundesrat, diese ist in der Vergangenheit jedoch nie autonom wahrgenommen worden. Die Ergänzung der Bewilligungskriterien im Jahr 2008 um Ausschlussgründe (Art. 5 Abs. 2 KMV) erfolgte auf Empfehlung der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte (GPK)7, die Ausnahmeregelung in Art. 5 Abs. 4 KMV wurde gestützt auf
6 Allianz gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer: die Hauptargumente (https://korrektur-initiative.ch/initiative/die-hauptargumente/).
7 Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 7. November 2006 “Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung: Entscheide des Bundesrates vom 29. Juni 2005 sowie die Wiederausfuhr von Panzerhaubitzen nach Marokko“.