Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten

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4.1.2 Die Allianz will keine Verschärfung der Waffenexportpraxis, sondern eine Rückkehr zum Status

Quo von 2014

Die Allianz macht geltend, dass die systematische und schwerwiegende Verletzung von Menschenrechten oder eine Bürgerkriegssituation im Bestimmungsland unter dem früheren Recht die Erteilung einer Bewilligung für die Ausfuhr von Kriegsmaterial in jedem Fall ausschlossen. Im Abstimmungskampf zur Initiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten» im Jahre 2009 habe der Bundesrat versprochen, die Bewilligungskriterien nicht zu lockern. Dieses Versprechen habe der Bundesrat zuerst 2014 und nun auch 2018 wieder gebrochen, weshalb die Initiative notwendig sei.

Die vorgesehenen Verbote des Initiativtexts entsprechen in ihrer Wirkung grundsätzlich den Ausschlusskriterien von Art. 5 Abs. 2 KMV, welche vor der Anpassung der KMV im Jahr 2014 existiert haben. Dadurch wären Ausfuhren von Kriegsmaterial in Länder, welche die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, generell nicht mehr bewilligungsfähig. Im Hinblick auf Kriegsmaterialausfuhren in solche Länder würde eine Annahme der Initiative zu einer Verschärfung der Bewilligungskriterien und der Ausfuhrpraxis führen, weil die heute bestehende Ausnahme zum Kriterium der systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Art. 5 Abs. 4 KMV wegfallen würde. Bei Ausfuhren in andere Länder hätte eine Annahme der Initiative grundsätzlich keine Auswirkungen auf die bisherige Ausfuhrpraxis. Betreffend Länder, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, hinge die zukünftige Bewilligungspraxis massgeblich davon ab, ob das Parlament Ausnahmeregelungen beschliesst und ob es weitere Konkretisierungen (z.B. mit Blick auf den Begriff der Verwicklung in einen bewaffneten Konflikt10) vornimmt (vgl. Ziff. 3.4). Anders verhält es sich bei Ersatzteillieferungen. Dort würde die Initiative zu einer deutlichen Verschärfung führen, die auch über den vom Initiativkomitee angestrebten Status Quo von 2014 hinausginge (vgl. Ziff. 4.2.3).

Bezüglich der angesprochenen Nichteinhaltung des Versprechens durch den Bundesrat, keine Lockerungen vorzunehmen, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Anpassung der Ausschlusskriterien von Art. 5 Abs. 2 KMV im Jahre 2014 und die beschlossene, aber nicht vollzogene Anpassung im Jahre 2018 auf parlamentarische Initiativen zurückzuführen sind (vgl. Ziff. 4.1.1). Der Bundesrat wurde somit nicht von sich aus tätig, sondern aufgrund von Bestrebungen aus dem Parlament.

4.1.3 Der Bundesrat kann die Lockerung schon nächstes Jahr wieder gewähren

Sollte die Initiative angenommen werden, könnte der Bundesrat mangels Kompetenz sehr wahrscheinlich keine Anpassung der Bewilligungskriterien mehr vornehmen11. Für die Anpassung der Bewilligungskriterien wäre grundsätzlich nur noch das Parlament bzw. das Stimmvolk zuständig. Eine zukünftige Lockerung der Bewilligungskriterien bleibt aber dennoch nicht ausgeschlossen. Allerdings müsste eine solche durch das Parlament im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens oder durch das Stimmvolk erfolgen. Das «Problem» unerwünschter Anpassungen kann deshalb mit der Initiative nicht vollständig gelöst werden. Es würde allerdings auf die Verfassungsebene verlagert, was die Hürde für Anpassungen erhöht.

4.1.4 Die Schweiz muss Fluchtursachen bekämpfen

Die Initiantinnen und Initianten argumentieren, dass Waffenlieferungen in Länder, welche die Menschenrechte verletzen, noch mehr Menschen in die Flucht treiben würden. Die Initiative bekämpfe diesen Effekt, indem sie Waffenlieferungen in Länder, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, vollständig unterbinde. Kriegsmaterialausfuhren werden jedoch bereits heute abgelehnt, wenn das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt. Ausnahmen sind möglich, wenn nur ein geringes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird (z.B. wenn es sich nicht für die Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eignet). Daher führt eine Annahme der Initiative auch mit Blick auf Fluchtursachen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen zu keiner Verbesserung.

10 Die Allianz wünscht eine restriktivere Auslegung des Kriteriums „Verwicklung in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt“. Sollte sich der Gesetzgeber nach Annahme der Initiative der Auslegung der Allianz anschliessen, käme es zu einer weiteren Verschärfung (vgl. Ziff. 4.3). Diese Verschärfung würde aber über den Status Quo von 2014 hinausgehen.

11 Es sei denn, das Parlament delegiert dem Bundesrat Kompetenzen für weitere Ablehnungskriterien und Ausnahmen.