Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten
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die Motion 13.3662 der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (SiK-S) vom 25. Juni 2013 eingeführt8 und der Beschluss des Bundesrates zur Erarbeitung einer erneuten Verordnungsanpassung im Jahre 2018 erfolgte ebenfalls auf Initiative der SiK-S9.
Ausserdem hat der Bundesrat zwingend die gesetzlichen Schranken der Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 22 KMG einzuhalten. Der im Rahmen verschiedener Gelegenheiten stattfindende Austausch zwischen Parlament und Bundesrat (bspw. SiK, GPK) erlaubt eine regelmässige Überprüfung der Bewilligungskriterien in Art. 5 KMV auf ihre Eignung zur Erfüllung des in Art. 1 KMG verankerten Gesetzeszwecks und auf ihre Konformität mit den in Art. 22 KMG verankerten Bewilligungsvoraussetzungen. Der Bundesrat informiert die GPK gestützt auf Art. 32 KMG zudem jährlich über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr. Damit erhält das Parlament bereits unter dem geltenden Recht die notwendigen Informationen und hat die Möglichkeit, auf die Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe Einfluss zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die im Gesetz festgelegten Schranken in Art. 22 KMG ist die demokratische Kontrolle bereits heute gewährleistet. Zudem veranschaulicht die heutige Kriegsmaterialgesetzgebung gerade den gesetzgeberischen Normalfall: Das Parlament gibt gestützt auf die Bundesverfassung die Leitlinien eines Regelungsgegenstandes in einem Gesetz vor und delegiert die Ausgestaltung der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen an den Bundesrat. Mit dieser Delegation des Parlaments erhält der Bundesrat nicht nur eine gewisse materielle Ausgestaltungsmöglichkeit für diese Ausführungsbestimmungen, sondern wird auch demokratisch dazu legitimiert, diese überhaupt zu erlassen.
Die Frage, ob die spezifischen Kriterien zur Prüfung von Ausfuhrgesuchen auf Gesetzesstufe oder vom Bundesrat in der Verordnung festzulegen sind, wurde bereits 1995 diskutiert, als der Bundesrat am 15. Februar 1995 den eidgenössischen Räten die Totalrevision des KMG unterbreitete. In Art. 21 des Entwurfs des Bundesrates waren die Bewilligungskriterien für den Transfer von Kriegsmaterial enthalten, wie sie heute in praktisch gleicher Form in Art. 5 Abs. 1 KMV zu finden sind. Die Eidgenössischen Räte haben sich letztlich gegen diese Lösung entschieden und folgten der Argumentation der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates. Diese vertrat die Auffassung, dass es nicht nötig sei, die Bewilligungskriterien im Detail im Gesetz aufzuführen, dies könne in der Verordnung erfolgen. Der Gesetzgeber legte schliesslich in Art. 22 KMG fest, dass der Transfer von Kriegsmaterial bewilligt wird, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. Für die Konkretisierung dieser Grundsätze verwies er auf den Verordnungsweg.
Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass das Kriegsmaterialgesetz vom 30. Juni 1972 die Bewilligungskriterien auf Gesetzesstufe regelte (Art. 11). Diese Bewilligungskriterien bestanden allerdings aus lediglich zwei Ablehnungsgründen und gewährten dem Bundesrat einen gewissen Auslegungsspielraum. Art. 1 i.V.m. Art. 22 des heutigen KMG verlangt vom Bundesrat eine komplexere Güterabwägung. So sind die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen und ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; und dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Bundesversammlung für die spezifischen Bewilligungskriterien auf den Verordnungsweg verwies. So ist es dem Bundesrat überlassen, sicherzustellen, dass er die internationalen Verpflichtungen der Schweiz erfüllt und ihre aussenpolitischen Grundsätze wahrt. Die Geschäftsprüfungskommissionen sowie die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung prüften regelmässig die bundesrätliche Bewilligungspraxis und intervenierten mit Empfehlungen oder Motionen, wenn Anpassungen notwendig waren.
8 Motion 13.3662: „Benachteiligung der Schweizer Sicherheitsindustrie beseitigen“ (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20133662).
9 https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-sik-n-2018-08-20.aspx.