Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten
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Art. 22b Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
1Der Bundesrat kann von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn:
a. ausserordentliche Umstände vorliegen; und
b. die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert.
2Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.
3Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese auf höchstens vier Jahre. Er kann die Geltungsdauer einmal um höchstens vier Jahre verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.
Sowohl die in Art. 5 Abs. 1 KMV enthaltenen und im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen Kriterien als auch die in Art. 5 Abs. 2 KMV verankerten Ausschlusskriterien inklusive den dazugehörigen Ausnahmen in den Absätzen 3 und 416 werden unverändert in das KMG überführt (neuer Art. 22a KMG). Die bestehende Bewilligungspraxis wird beibehalten. Ausserdem soll eine Abweichungskompetenz dem Bundesrat ermöglichen, im Falle ausserordentlicher Umstände von den Bewilligungskriterien abzuweichen, sollte dies die Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen des Landes erfordern (neuer Art. 22b KMG). Damit wird Art. 54 Abs. 2 BV Rechnung getragen, welcher den Bund verpflichtet, sich u.a. für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz einzusetzen. Ebenso wird damit die nötige Flexibilität geschaffen, um den in Art. 1 KMG formulierten Gesetzeszweck zu erfüllen, der u.a. die Aufrechterhaltung einer an die Bedürfnisse der Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität vorsieht. Beides verlangt vom Bundesrat unter Umständen ein rasches Handeln. So beispielsweise, wenn die sicherheitsrelevante Technologie- und Industriebasis der Schweiz (STIB) akut gefährdet ist, wobei das Völkerrecht dem bundesrätlichen Handeln absolute Schranken setzt. Eine solche Legitimation sollte auf Gesetzesstufe verankert sein, damit der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung mitwirken kann.
Ohne Abweichungskompetenz müsste der Bundesrat einen Gesetzgebungsprozess starten, der im Durchschnitt 51 Monate (etwas mehr als vier Jahre) dauert17.
Die Abweichung von den Bewilligungskriterien könnte gemäss Variante 1 individuell konkret mittels Verfügung oder generell abstrakt mittels Verordnung erfolgen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und es zur Wahrung der Landesinteressen erforderlich ist. Gleichzeitig sieht Variante 1 auch gesetzliche Schranken und Kontrollkompetenzen vor. Generell abstrakte Verordnungen sind zu befristen (maximal 4 Jahre) Sie können einmal um vier Jahre verlängert werden, wobei der Bundesrat der Bundesversammlung innert sechs Monaten einen Entwurf zur Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien unterbreiten muss. Unterlässt er dies oder lehnt das Parlament den Entwurf ab, tritt die Verordnung automatisch ausser Kraft. Der Gesetzesentwurf für die Anpassungen unterstünde überdies dem fakultativen Referendum. Erlässt der Bundesrat eine Verfügung, in welcher er von den gesetzlichen Bewilligungskriterien im Einzelfall abweicht, muss er die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, sprich die sicherheitspolitischen Kommissionen, innert 24 Stunden darüber informieren. Diese Regelungen spiegeln Art. 7c und 7e Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010) an, welche die Kompetenz des Bundesrates bei der Anwendung von Art. 184 BV (Notrecht) zur Wahrung der Landesinteressen regelt.
16 Art. 5 Abs. 3 KMV sieht eine Ausnahme für Waffen vor, die ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen, und Art. 5 Abs. 4 ermöglicht die Bewilligung von Exporten in Länder mit systematischen und schweren Menschenrechtsverletzungen, wenn ein geringes Risiko besteht, dass das zu exportierende Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird.
17 Gesetzesleitfaden des BJ: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/legistik/hauptinstrumente.html.