Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten

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23 KMG nicht übersteuert wird. Ihr Nachteil ist, dass sie die Schweizer Sicherheitsindustrie gegenüber den europäischen Nachbarn wieder benachteiligen würde, da für Länder mit systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen keine Differenzierung gemäss Risiko des auszuführenden Kriegsmaterials und des spezifischen Endempfängers mehr vorgenommen werden könnte.

6.4.1 Abweichungskompetenz bei ausserordentlichen Umständen

Die Überführung der Bewilligungskriterien von der Verordnung in das Gesetz oder die Verfassung entzieht dem Bundesrat die Möglichkeit, Anpassungen vorzunehmen. Mit der gemäss Variante 1 gesetzlich zu verankernden Möglichkeit, bei ausserordentlichen Umständen in Ausnahmefällen von den Bewilligungskriterien abzuweichen, kann dieser Nachteil aber relativiert werden. Die vorgesehene Regelung ist dem Notstandrecht in der BV vorzuziehen, damit das Parlament bei der Ausarbeitung der Voraussetzungen für die Anrufung der Ausnahme mitwirken kann.

Im Gegensatz zur Variante 1 ist für die Variante 2 keine Abweichungskompetenz vorgesehen. Der Bundesrat hätte damit weniger Handlungsfreiheit und Flexibilität z.B. zugunsten der Aufrechterhaltung der STIB beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände (vgl. Ziff. 6.1). Bei zeitlich dringenden und wichtigen Abweichungen könnte die lange Dauer eines Gesetzgebungsprozesses (im Durschnitt 51 Monate) die Gewährleistung der aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz beeinträchtigen. Dies betrifft u.a. Art. 54 Abs. 2 BV, der den Bund insbesondere verpflichtet, sich für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz einzusetzen18. Zudem verlangt Art. 1 KMG die Aufrechterhaltung einer an die Bedürfnisse der Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität. Auf der anderen Seite würde der Verzicht auf die bundesrätliche Abweichungskompetenz in der Variante 2 dem von der Initiative verfolgten Anliegen der Kompetenzverschiebung vom Bundesrat zum Parlament stärker Rechnung tragen.

6.4.2 Ausnahmeregelung für Länder, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen Die im Initiativtext und in der Variante 2 ersatzlos gestrichene Ausnahmebestimmung in Art. 5 Abs. 4 KMV wurde 2014 aufgrund der Motion der sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates19 in die KMV eingeführt, um die Benachteiligung der Schweizer Sicherheitsindustrie gegenüber der europäischen Konkurrenz zu beseitigen. Im Ergebnis wurden damit verbesserte Wettbewerbsbedingungen für die Schweizer Sicherheitsindustrie, resp. die STIB geschaffen, ohne dass die Weiterführung der Friedensaussen- und Menschenrechtspolitik durch die Praxis der Kriegsmaterialausfuhr in Frage gestellt worden wäre.

Wird Variante 2 der Vorzug gegeben, wäre die Bewilligung von Kriegsmaterialausfuhren in Länder, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, ausgeschlossen. Dies würde beispielsweise dazu führen, dass je nach Situation im Bestimmungsland Lieferungen von Flugabwehrsystemen an die Marine, welche grundsätzlich nur für defensive Aufgaben zum Einsatz kommen, ausgeschlossen wären, obwohl das Risiko, dass diese Güter zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden, grundsätzlich als gering einzuschätzen wäre. Durch diese Änderung wären unter anderem drei grössere Schweizer Rüstungsunternehmen sowie ihre zahlreichen Unterlieferanten betroffen, die Teile der heimischen STIB sind.

Ohne die heutige Ausnahme von Art. 5 Abs. 4 KMV wird es für diese Unternehmen unter Berücksichtigung der zunehmenden Marktverschiebung von Europa in den Mittleren Osten und nach Asien schwieriger, von der Schweiz aus zu exportieren. Verschiedenen Ländern dieser Regionen verletzten Menschenrechte systematisch und schwerwiegend. Aufgrund dessen würde das zwingende Ausschlusskriterium für Länder, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, zur Anwendung kommen. Durch diese Erschwerung des Marktzugangs im Mittleren Osten und Asien könnte der Produktionsstandort der betroffenen Unternehmen in der Schweiz mittel- bis längerfristig in Frage gestellt werden.

18 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 2018 zur Motion Seiler Graf (18.3956) «Waffenausfuhr. Priorität der Aussenpolitik vor nicht mehr sachgemässer Industriepolitik» vom 27. September 2018.

19 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 4. September 2013 zur Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (13.3662) «Benachteiligung der Schweizer Sicherheitsindustrie beseitigen» vom 25. Juni 2013.