Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten

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6.3 Überblick

Thema Initiative Gegenvorschlag Variante 1 Gegenvorschlag Variante 2

Kompetenz des Bun- Der Bundesrat verliert die Kompe- Der Bundesrat verliert die Der Bundesrat verliert die desrates zur Anpas- tenz. Sollten sich die aussen-, si- Kompetenz. Er kann aber bei Kompetenz. Sollten sich die sung der Bewilli- cherheits- oder wirtschaftspoliti- ausserordentlichen Umstän- aussen-, sicherheits- oder gungskriterien schen Rahmenbedingungen än- den von den Kriterien z.B. wirtschaftspolitischen Rah-

dern, bedürfte es eines rund vier- zugunsten der Aufrechterhal- menbedingungen ändern, jährigen Gesetzgebungsprozesses tung der STIB abweichen, bedürfte es eines rund vierzur Schaffung von Ausnahmerege- sofern die Wahrung der aus- jährigen Gesetzgebungsprolungen oder allenfalls sogar eine sen- oder sicherheitspoliti- zesses zur Anpassung der noch länger dauernde Verfas- schen Interessen dies erfor- Bewilligungskriterien.

sungsänderung zur Anpassung der dert.

Bewilligungskriterien.

Verbot der Ausfuhr Abhängig von allfälligen Konkreti- Ohne Konkretisierung durch Ohne Konkretisierung durch von Kriegsmaterial in sierungen durch das Parlament. das Parlament würde die be- das Parlament würde die be-Länder, die in einen stehende Bewilligungspraxis stehende Bewilligungspraxis internen oder inter- beibehalten. beibehalten.

nationalen bewaffne-keine Veränderung ge-keine Veränderung geten Konflikt verwi- genüber der geltenden Re- genüber der geltenden Reckelt sind gelung. gelung.

Verbot der Ausfuhr in Die Ausfuhr wäre untersagt. Aus- Die Ausfuhr wäre grundsätz- Die Ausfuhr wäre untersagt. Länder, die Men- nahmen wären keine möglich. lich abzulehnen; Ausnahmen Ausnahmen wären keine schenrechte syste- wären begrenzt möglich z.B. möglich.

matisch und schwer- für Kriegsmaterial, das sich

wiegend verletzen nicht für Menschenrechtsver-

letzungen eignet.

keine Veränderung ge-

genüber der geltenden Re-

gelung.

Ersatzteillieferungen Ersatzteile für aus der Schweiz ex- Für die Ablehnung von Er- Für die Ablehnung von Erfür bereits geliefertes portiertes Kriegsmaterial würden satzteillieferungen für aus satzteillieferungen für aus Kriegsmaterial gleichbehandelt wie neues Kriegs- der Schweiz exportiertes der Schweiz exportiertes

material. Die heute in Art. 23 KMG Kriegsmaterial wären aus- Kriegsmaterial wären ausverankerte gesetzliche Spezialre- serordentliche Umstände serordentliche Umstände gelung würde vom Verbot in der notwendig. Der Vertrauens- notwendig. Der Vertrauens-Verfassung umgestossen. Der Ver- schutz bliebe gewährleistet. schutz bliebe gewährleistet. trauensschutz ginge verloren.  keine Veränderung ge-keine Veränderung gegenüber der geltenden Re- genüber der geltenden Regelung. gelung.

6.4 Würdigung Beide Gegenvorschläge bilden einen Kompromiss zwischen dem Anliegen der Allianz und der gegenwärtigen Regelung. Mit einer Verankerung der Bewilligungskriterien auf Gesetzesstufe werden allfällige Anpassungen referendumsfähig, was letztlich eine direkte Beteiligung des Stimmvolkes ermöglicht und somit dem Wunsch der Allianz nach einer stärkeren demokratischen Kontrolle entspricht. Gleichzeitig wird die Normhierarchie eingehalten, was nicht beabsichtigte Konsequenzen, wie die Übersteuerung der Ersatzteilregelung in Art. 23 KMG durch die Verfassung, korrigiert.

Die Vorteile der Variante 1 gegenüber der Initiative liegen darin, dass unter anderem die Aufrechterhaltung der STIB besser berücksichtigt werden kann. Bei ausserordentlichen Umständen zur Wahrung der Landesinteressen könnte der Bundesrat von den Bewilligungskriterien abweichen. Ferner kann weiterhin eine Differenzierung nach Risiko für Ausfuhren in Länder vorgenommen werden, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, wie dies auch für die Mitgliedsländer der EU möglich ist. Die Variante 1 steht damit dem Ziel der Allianz entgegen, Länder mit systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen vollständig für Schweizer Kriegsmaterial zu schliessen, d.h. keine Differenzierung nach Risiko zu erlauben, wie dies bereits bis 2014 der Fall war.

Die Variante 2 hingegen entspricht grundsätzlich den Kernanliegen der Allianz, nämlich zum Status Quo von 2014 zurückzukehren (Streichung der Ausnahmeregelung für Länder, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen) und dem Bundesrat die Kompetenz zur autonomen Anpassung der Bewilligungskriterien zu entziehen. Ihr Vorteil gegenüber der Initiative liegt vor allem darin, dass die Normhierarchie, wie auch bei der Variante 1, eingehalten wird und dadurch die Ersatzteilregelung in Art.