Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten
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1. Variante 1: Überführung der geltenden Bewilligungskriterien auf Gesetzesstufe unter Beibehaltung der geltenden Bewilligungspraxis und mit einer Abweichungskompetenz für den Bundesrat zur Wahrung der Landesinteressen (u.a. Aufrechterhaltung der STIB);
2. Variante 2: Überführung der geltenden Bewilligungskriterien auf Gesetzesstufe ohne die 2014 eingeführte Ausnahmeregelung (Menschenrechte), mit der Folge einer leicht verschärften Bewilligungspraxis und unter Verzicht auf eine Abweichungskompetenz für den Bundesrat (u.a. zugunsten der Aufrechterhaltung der STIB). Beide Varianten sehen eine Verankerung der Bewilligungskriterien von Art. 5 KMV auf Gesetzesstufe vor. Bei der ersten Variante werden sie in ihrer Gesamtheit auf Gesetzesebene überführt, bei der zweiten Variante entfällt die 2014 eingeführte Ausnahmeregelung von Art. 5 Abs. 4 KMV für Länder, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen. Die Verankerung der Bewilligungskriterien auf Gesetzesebene entspricht sowohl dem Hauptanliegen der Initiantinnen und Initianten, die demokratische Kontrolle zu stärken, als auch der Stossrichtung der Motion BD Fraktion (18.3394). Die Anpassung der Bewilligungskriterien läge bei beiden Varianten in der ausschliesslichen Zuständigkeit des Parlaments. So könnte gegen deren Anpassung auch das fakultative Referendum ergriffen werden. Das Anliegen der Allianz einer direkten Kontrollmöglichkeit durch das Stimmvolk wäre damit gewährleistet. Variante 1 sieht zudem eine Abweichungskompetenz vor, die es dem Bundesrat erlaubt, zur Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen rasch auf ausserordentliche Umstände zu reagieren.
6.1 Variante 1: Überführung der geltenden Bewilligungskriterien auf Gesetzesstufe unter Beibehaltung der geltenden Bewilligungspraxis und mit einer Abweichungskompetenz für den Bundesrat zur Wahrung der Landesinteressen (u.a. Aufrechterhaltung der STIB) Entwurf der Gesetzesbestimmung (Variante 1):
Art. 22a Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
1Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften nach Artikel 22 und von Abschlüssen von Verträgen nach Artikel 20 sind zu berücksichtigen:
a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;
c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere der mögliche Umstand,
dass das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;
d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.
2Auslandsgeschäfte nach Artikel 22 und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 werden nicht bewilligt, wenn:
a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;
b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;
c. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder
d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.
3Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann eine Bewilligung erteilt werden für einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers mit der dazugehörigen Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.
4Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn ein geringes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird.