Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten

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e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.

2Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 KMG werden nicht bewilligt, wenn:

a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;

b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;

c. […]

d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder

e. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.

3Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann eine Bewilligung erteilt werden für einzelne Waffen der Kategorie KM 1 des Anhangs 1 mit dazugehöriger Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.

4Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn ein geringes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird.

3.3 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung

Die Allianz will mit der Initiative die bestehenden Ausschlusskriterien in Art. 5 Abs. 2 KMV als Verbote (mit gewissen Abweichungen) in die Verfassung überführen, unterlässt es aber, sich zum Schicksal der in der Praxis relevanten Bewilligungskriterien in Art. 5 Abs. 1 KMV zu äussern. Die Ausgestaltung der Ausschlusskriterien als Verbote und ihre Verankerung auf Verfassungsstufe führt zu einer formell-rechtlichen Änderung. Materiell-rechtlich ergibt sich daraus im Vergleich zu den heutigen Ausschlusskriterien indessen grundsätzlich kein Unterschied, da beide im Endeffekt zu einem Ausschluss der Bewilligungserteilung führen.

Die Initiative sieht zudem vor, dass die heutige Ausnahme in Art. 5 Abs. 4 KMV wegfällt. Diese ermöglicht es, Kriegsmaterialausfuhren in Bestimmungsländer, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, ausnahmsweise zu bewilligen, wenn nur ein geringes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird. Während das Kriterium für Länder, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, tel quel in die Verfassung überführt wird, interpretiert die Allianz den Begriff «verwickelt» extensiver als der Bundesrat (vgl. Ziffer 3.4). Dagegen ermöglicht die Initiative dem Gesetzgeber den Erlass gewisser Ausnahmeregelungen für Länder, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Weiter werden Geräte zur humanitären Entminung explizit von den Verboten ausgenommen. Auch die heutige Ausnahme in Art. 5 Abs. 3 KMV für einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen für private und sportliche Zwecke soll bestehen bleiben.

Die Initiative äussert sich nicht zum Umgang mit Ersatzteillieferungen für bereits geliefertes Kriegsmaterial. Zugunsten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sieht die heutige Regelung eine höhere Schwelle für die Ablehnung von Ersatzteillieferung zu früher geliefertem Kriegsmaterial vor. Die absolute Formulierung der Verbote in Art. 107 Abs. 3 des Initiativtextes würden sowohl für die Lieferung neuer Produkte gelten als auch für die Lieferung von Ersatzteilen zu bereits geliefertem Kriegsmaterial, da die Verbote auf Verfassungsstufe der gesetzlichen Spezialregelung in Art. 23 KMG vorgingen. Dabei würde es sich um eine deutliche Verschärfung zulasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes handeln (vgl. Ziffer 4.2.3).

3.4 Erläuterung und Auslegung des Initiativtextes

Die Bestimmungen des Initiativtexts sind weitgehend mit den heute geltenden Ausschlusskriterien von Art. 5 Abs. 2 KMV identisch. Es bestehen aber einzelne Unterschiede, welche nachfolgend näher erläutert werden.

Art. 107 Abs. 2

«in der Form eines Bundesgesetzes»

Der Initiativtext sieht vor, dass der Bund in der Form eines Bundesgesetzes Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial