Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten
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Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 107 Abs. 2 – 4 (Waffen und Kriegsmaterial)
Treten innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 107 Absätze 2 – 4 durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.
3. Ziele und Inhalt der Initiative
3.1 Ziele der Initiative
Die Initiative soll laut der Allianz in erster Linie eine «nachhaltige demokratische Regelung» der Kontrolle von Kriegsmaterialexporten ermöglichen, indem die Ausfuhrkriterien auf Verfassungs- und Gesetzesebene geregelt werden. Von der Initiative erhoffen sich die Initiantinnen und Initianten ferner die Bekämpfung von Fluchtursachen. Heute seien so viele Menschen wie seit dem zweiten Weltkrieg nicht mehr auf der Flucht. Wenn die Schweiz Waffen in Länder exportiere, die Menschenrechte verletzten, treibe das immer mehr Menschen in die Flucht. Schliesslich erachten die Initiantinnen und Initianten die Gefahr einer Weiterleitung der Waffen in die Hände von Terroristen beim Export in Krisengebiete für hoch.
Die Allianz will mit der Initiative kein Waffenexport-Verbot erreichen, sondern eine Rückkehr zu den Bewilligungskriterien, die der Bundesrat 2008 beschlossen hat (Einführung der Ausschlusskriterien in Art. 5 Abs. 2 KMV, siehe Ziffer 3.2) und die 2014 geringfügig3 angepasst wurden. Damit soll verhindert werden, dass Waffen in Länder exportiert werden können, welche die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen oder in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, unabhängig davon, ob sich das auszuführende Kriegsmaterial für eine Verwendung im Konflikt oder zur Begehung von Menschenrechtsverletzungen eignet.
3.2 Heutige Regelung
Die wesentlichen Bewilligungsvoraussetzungen für Kriegsmaterialausfuhren sind heute auf Gesetzesstufe geregelt. Das Kriegsmaterialgesetz (KMG, SR 514.51) hält in Art. 22 fest, dass Kriegsmaterialausfuhren bewilligt werden, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. Dem Bundesrat bleibt es überlassen, auf Verordnungsstufe den Vollzug zu regeln (Art. 43 KMG). Dies hat er mit dem Erlass der Bewilligungskriterien in Art. 5 KMV getan, welche zu berücksichtigen sind (Art. 5 Abs. 1 KMV) oder aber zwingend zu einer Bewilligungsverweigerung führen (Ausschlusskriterien, Art. 5 Abs. 2 KMV)4. Daneben bestehen Ausnahmeregelungen in Art. 5 Abs. 3 und 4 KMV.
Art. 5 KMV Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
1 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen: a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität; b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten; c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere der mögliche Umstand, dass das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist; d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
3 In Ausnahmefällen können seit 2014 Kriegsmaterialausfuhren nach Ländern, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, bewilligt werden, wenn ein geringes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird. In der Praxis betraf dies fast ausschliesslich defensive Waffensysteme zur Luftraumverteidigung wie Flugabwehrsysteme.
4 Für die Erläuterung der Anwendung des Ausschlussgrunds in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KMV (Verwicklung in einen internen bewaffneten Konflikt) vgl. Ziff. 3.4.