Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten

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Die Stärkung der STIB ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Darauf hat er in seinen Grundsätzen für die Rüstungspolitik des VBS15 vom Oktober 2018 einen starken Fokus gelegt. Eine leistungsfähige technologische und industrielle Basis ist in vielen Staaten eine wichtige Komponente der Rüstungspolitik und somit auch der Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die Schweiz muss diesen Aspekt besonders berücksichtigen, weil sie als neutraler Staat, der keiner Verteidigungsallianz angehört, keinen Anspruch auf militärische Unterstützung durch andere Staaten hat. Die Instrumente zur Stärkung der STIB sind in den Grundsätzen des Bundesrates für die Rüstungspolitik des VBS abschliessend aufgelistet. Weil im Schweizerischen Wirtschaftsgefüge insbesondere die Unternehmen grundsätzlich privatrechtlich organisiert sind, können diese am Markt nur bestehen, wenn sie ihre Produkte und Dienstleistungen verkaufen können. Die Inlandnachfrage durch die Armee und weiterer Institutionen staatlicher Sicherheit des Bundes reicht nicht aus, um die verlässliche Existenz der STIB mit der erforderlichen Breite und Tiefe an Kompetenzen, Fähigkeiten und Kapazitäten gewährleisten zu können. Aus diesem Grund ist neben der Beschaffung im Inland und den Offset-Geschäften insbesondere die Exportkontrollpolitik von grosser Bedeutung, weil diese drei Instrumente direkt die Absatzmöglichkeiten der Unternehmen beeinflussen und somit die direktesten Steuerungsmöglichkeiten zur Stärkung der STIB darstellen. Eine leistungsfähige STIB erfordert wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen, die es den Unternehmen ermöglichen, auch international konkurrenzfähige Produkte und Dienstleistungen anzubieten. Dazu muss der Bund mit seiner Gesetzgebung und Bewilligungspraxis im Bereich der Exporte vom Kriegsmaterial unter Einhaltung völkerrechtlicher Vorgaben und in Einklang mit seinen aussenpolitischen Prioritäten die diesbezüglichen Rahmenbedingungen schaffen.

4.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Initiative ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

5. Schlussfolgerung

Der Bundesrat kann die Kernanliegen der Allianz nachvollziehen. Die Initiative geht ihm jedoch zu weit, da eine Annahme der Initiative die Normhierarchie verletzen würde, es mit dem Wegfall der Ausnahme in Art. 5 Abs. 4 KMV zu einer Schwächung der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis (STIB) kommen würde und wirtschaftspolitisch die Schweizer Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie im Vergleich zur europäischen Konkurrenz weiter benachteiligt würde. Zudem wäre die Umsetzung der im Initiativtext enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit Schwierigkeiten verbunden und würde zu Rechtsunsicherheit für die Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie führen. Letztlich würde auch der Wegfall der Ersatzteilregelung in Art. 23 KMG zu einer weiteren deutlichen Verschärfung zulasten von Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes führen, was dem Ruf der Schweizer Industrie als zuverlässige Partnerin schaden würde.

Daher prüft der Bundesrat einen indirekten Gegenvorschlag, der die heutigen Bewilligungskriterien in Art. 5 KMV auf Gesetzesstufe verankern soll. Er untersucht dafür zwei Varianten: eine, welche die Aufrechterhaltung der STIB sowie die Reaktion auf ausserordentliche Umstände besser ermöglichen soll und eine zweite, die sich stärker an den Anliegen der Allianz orientiert. Dem wichtigsten Anliegen der Allianz, der Stärkung der demokratischen Kontrolle, würden beide Varianten gerecht. Gleichzeitig können die negativen Konsequenzen der Kompetenzverschiebung abgefedert werden. So bliebe insbesondere die Ersatzteilregelung von Art. 23 KMG anwendbar, zudem würde Rechtsicherheit für die Schweizer Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie geschaffen. Auch der für die Bewilligungspraxis wichtige Art. 5 Abs.1 KMV würde auf die gleiche Stufe gehoben wie die Ausschlussgründe von Art. 5 Abs. 2 KMV.

6. Indirekter Gegenvorschlag zur Korrektur-Initiative

Der Bundesrat will dem Parlament einen indirekten Gegenvorschlag unterbreiten, der die Verordnungskriterien auf Gesetzesstufe übertragen soll. Er schickt dazu die folgenden zwei Varianten in die Vernehmlassung:

15 https://www.ar.admin.ch/de/beschaffung/ruestungspolitik-des-bundesrates.html.