Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten

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material zu liefern, welches er für die Landesverteidigung beschaffen will und das sich nicht zur Begehung von Menschenrechtsverletzungen eignet (je nach Situation im Bestimmungsland z.B. Flugabwehrsysteme oder Radaranlagen für die Marine). Mit der Annahme der Initiative würde eine rechtlichen Situation geschaffen, die sich von derjenigen der EU-Mitgliedstaaten in Richtung einer Verschärfung entfernt und die Schweizer Rüstungsindustrie dadurch im Verhältnis zur europäischen Konkurrenz benachteiligt12.

In seinem Bericht in Erfüllung des Postulats Frick 10.3622 «Gleich lange Spiesse für die Schweizer Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie im Vergleich mit der europäischen Konkurrenz» hat der Bundesrat festgehalten, dass die schweizerische Gesetzgebung und die Bewilligungspraxis betreffend Rüstungsausfuhren mit derjenigen Österreichs und Schwedens, welche ähnlichen völkerrechtlichen und aussenpolitischen Rahmenbedingungen im Bereich des Exports von Kriegsmaterial unterliegen, vergleichbar sind. Allerdings ist die Schweiz auch im Vergleich zu diesen Staaten punktuell strenger. Im Vergleich zu anderen europäischen Staaten, insbesondere Frankreich, Deutschland und Italien, ist die Schweiz sogar deutlich strenger. Die markanteste Abweichung stellte das Ausschlusskriterium betreffend Menschenrechte dar (Art. 5 Abs. 2 Bst. b KMV), ebenso das Ausschlusskriterium betreffend Ländern, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind (Art. 5 Abs. 2 Bst. a KMV).

Auf der Grundlage der Motion SiK-S 13.3662 «Benachteiligung der Schweizer Sicherheitsindustrie beseitigen» hat der Bundesrat im Jahre 2014 den Art. 5 Abs. 4 in die Kriegsmaterialverordnung eingefügt. Gestützt auf diese Bestimmung können Ausfuhren von Kriegsmaterial in Länder, welche die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, ausnahmsweise bewilligt werden, wenn ein geringes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird. Damit wurden die rechtlichen Unterschiede im Vergleich zu unseren Nachbarstaaten reduziert, da so eine differenzierte Bewilligungspraxis mit Blick auf das Risikopotential des spezifischen Endempfängers sowie unter Berücksichtigung der Eignung des Kriegsmaterials für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen ermöglicht wurde.

4.2.3 Wegfall der Ersatzteilregelung

Art. 23 KMG sieht eine Spezialregelung für Ersatzteile zu bereits geliefertem Kriegsmaterial vor. So wird die Ausfuhr von Ersatzteilen für Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt worden ist, ebenfalls bewilligt, wenn in der Zwischenzeit keine ausserordentlichen Umstände eingetreten sind, die einen Widerruf der ersten Bewilligung verlangen würden. Dies bedeutet, dass für den Export von Ersatzteilen zu bereits geliefertem Kriegsmaterial ein Bewilligungsautomatismus besteht, sofern keine entsprechenden ausserordentlichen Umstände eingetreten sind. Zugunsten von Rechtssicherheit, damit Unternehmen ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen können, wählte der Gesetzgeber somit bewusst eine höhere Hürde für die Ablehnung von Ersatzteillieferungen als für die Ablehnung von der Lieferung von neuem Kriegsmaterial. Die Initiative sieht hingegen keine Spezialregelung für Ersatzteillieferungen vor. Weil die Verfassung dem Gesetz vorgeht, fänden die von der Initiative vorgesehenen Verfassungsverbote unabhängig von der gesetzlichen Regelung genauso Anwendung auf Ersatzteillieferungen wie auf die Lieferung von neuem Kriegsmaterial. Dies stünde der Rechtssicherheit, dem Vertrauensschutz und dem Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda), entgegen.

Der Kauf von Kriegsmaterial bedingt auch die Gewissheit, Garantieleistungen und Ersatzteile erhalten zu können. Gerade wenn absolute Ausschlussgründe oder Verbote für Kriegsmaterialausfuhren festgelegt werden, die ausschliesslich die Situation im Bestimmungsland, nicht aber die Art des auszuführenden Kriegsmaterials resp. dessen Risiken berücksichtigen, ist eine Spezialregelung für Ersatzteile erforderlich. Nur so kann der Vertrauensschutz gegenüber dem Kunden und sein Verlangen nach Rechtssicherheit im Einzelfall mitberücksichtigt werden. Der Wegfall dieser Spezialregelung würde dem Ruf der Schweizer Industrie als zuverlässige Partnerin schaden, insbesondere dann, wenn in für das Bestimmungsland nicht nachvollziehbaren Fällen die Lieferung von Ersatzteilen einzig aufgrund der Rechtslage und nicht aufgrund des spezifischen Risikos im Bestimmungsland untersagt werden müsste.

12 vgl. Postulat Frick 10.3622: Gleich lange Spiesse für die Schweizer Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie im Vergleich mit der europäischen Konkurrenz; Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 10.3622 vom 18. Juni 2010; Motion Sicherheitspolitische Kommission-Ständerat 13.3662: Benachteiligung der Schweizer Sicherheitsindustrie beseitigen.