Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten

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erlässt. Im Unterschied zur bisherigen Bestimmung, die allgemein davon spricht, dass der Bund Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial erlässt, wird neu die Form, in welcher die entsprechenden Vorschriften zu erlassen sind, vorgeschrieben. Das normhierarchische Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung ergibt sich aus Art. 164 und 182 der Bundesverfassung (BV, SR 101). In systematischer Hinsicht ist die Qualifizierung «Bundesgesetz» deshalb nicht derart zu verstehen, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 182 BV keine Vollzugsbestimmungen mehr erlassen darf. Der Initiativtext muss damit nicht als Delegationsverbot verstanden werden, doch verlangt er zumindest eine Überprüfung der Verteilung der Regelungsmaterie auf Gesetz und Verordnung und deren allfällige Neuordnung.

Art. 107 Abs. 3 Bst. a

«Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial sind insbesondere verboten, wenn […] das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist».

Der Begriff «interner bewaffneter Konflikt» wurde vom Bundesrat zusammen mit den Ausschlusskriterien von Art. 5 Abs. 2 KMV im Jahr 2008 eingeführt. Ziel der Bestimmung war es, einen absoluten Ausschlussgrund für Länder zu schaffen, die sich in einem Bürgerkrieg, resp. einem internen bewaffneten Konflikt befinden. In der Antwort auf die parlamentarische Anfrage von Nationalrat Josef Lang vom 12. Juni 2009 (09.1108) erklärte der Bundesrat deshalb, dass nur Staaten von dieser Regelung betroffen sind, auf deren Territorium ein bewaffneter Konflikt herrscht. Die Allianz möchte diesen Begriff des internen bewaffneten Konflikts, der auch im Initiativtext Verwendung findet, breiter verstanden wissen. So ist sie der Auffassung, dass dieses Ausschlusskriterium auch dann zur Anwendung kommen soll, wenn das Bestimmungsland in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, der auf dem Territorium eines anderen Staates stattfindet. Namentlich wird die Verwicklung Saudi-Arabiens im Konflikt in Jemen genannt. Gemäss dem heutigen Verständnis des Kriteriums der Verwicklung in einen internen bewaffneten Konflikt kommt der absolute Ausschlussgrund in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KMV für Saudi-Arabien zum aktuellen Zeitpunkt nicht zur Anwendung. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a KMV alle Kriegsmaterialausfuhren abzulehnen, bei welchen Grund zur Annahme für einen Einsatz im Jemenkonflikt besteht. Dies gilt für diejenigen Länder, die sich an der von Saudi-Arabien geführten Militärkooperation in Jemen beteiligen und betrifft vor allem Waffen wie z.B. Sturmgewehre oder gepanzerte Truppentransporter. Demgegenüber betrachtet der Bundesrat die Ausfuhr von Flugabwehrsystemen grundsätzlich als bewilligungsfähig. Mit der von der Allianz vorgesehenen Interpretation des Begriffs der Verwicklung in einen internen bewaffneten Konflikt wären alle Kriegsmaterialexporte in diejenigen Länder abzulehnen, die in den Konflikt in Jemen involviert sind, resp. militärisch intervenieren. So wäre beispielsweise die Ausfuhr von Flugabwehrsystemen nach Saudi-Arabien verboten. Diese extensive Begriffsauslegung der Verwicklung steht etwas im Widerspruch zum Ziel der Allianz, nämlich zum Status Quo von 2014 zurückzukehren5. Sollte die Initiative angenommen werden, läge die spezifische Auslegung des Verbots und damit des Kriteriums der Verwicklung in einen internen bewaffneten Konflikt in der Kompetenz des Parlaments und, nachgelagert, des Bundesrates.

Art. 107 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und 2

«Demokratische Länder, die über ein Exportkontrollregime verfügen, das mit demjenigen der Schweiz vergleichbar ist»; und «Länder, die ausschliesslich im Rahmen einer Resolution des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen in solche Konflikte verwickelt sind».

Vom verfassungsrechtlichen Verbot der Ausfuhr von Kriegsmaterial an ein Bestimmungsland, das in einen internen oder international bewaffneten Konflikt verwickelt ist, soll der Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen können. Dies ist namentlich möglich für demokratische Länder, die über ein Exportkontrollregime verfügen, das mit demjenigen der Schweiz vergleichbar ist oder für Länder, die ausschliesslich im Rahmen einer Resolution des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen in solche Konflikte verwickelt sind. Bei den Formulierungen «demokratische Länder» und «über ein Exportkontrollregime verfügen, das mit demjenigen der Schweiz vergleichbar ist», handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen. Für die Beurteilung, ob ein Land als demokratisch zu gelten hat, ist mangels Definition im Initiativtext unklar, welche Kriterien oder Standards heranzuziehen sind.

5 „Die Allianz will keine Verschärfung der Waffenexportpraxis, sondern eine Rückkehr zum Status Quo von 2014“: https://korrektur-initiative.ch/initiative/die-hauptargumente/.