Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/12: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes als indirekter Gegenvorschlag zur Eidgenössischen Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» · 19 Seiten
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In der EU wurden von 2014 bis 2017 Ausfuhrgesuche im Wert von rund 78 Mrd. Euro20 in Länder bewilligt, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen. In der EU sind solche Ausfuhren möglich, da der gemeinsame Standpunkt der EU 2008/944/GASP eine differenzierte Ausfuhrpraxis ermöglicht. Das grosse Bewilligungsvolumen zeigt, dass ein entsprechender Absatzmarkt vorhanden ist, der auch für Schweizer Unternehmen interessant ist. Bei einer Streichung der Ausnahme von Art. 5 Abs. 4 KMV besteht die Gefahr, dass Schweizer Kriegsmaterialhersteller aufgrund der Benachteiligung ins nahe Ausland abwandern, um von dort aus diese Kriegsmaterialausfuhren zu realisieren. Dies würde den Bestrebungen des Bundesrates zur Stärkung der heimischen STIB gemäss seinen Grundsätzen für die Rüstungspolitik des VBS zuwiderlaufen. Die Ausfuhr von Kriegsmaterial, dessen Einsatz z.B. für die schwerwiegende Verletzung von Menschenrechten ungeeignet ist, sollte aus der Schweiz weiterhin möglich bleiben.
Auf der anderen Seite würde Variante 2 mit dem Verzicht auf die heute in Art. 5 Abs. 4 KMV verankerten Ausnahmeregelung ein zentrales inhaltliches Anliegen der Initiative berücksichtigen, indem Kriegsmaterialexporte in Staaten, die Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzen, künftig generell ausgeschlossen wären. Das wäre eine Rückkehr zur Praxis, wie sie bis 2014 bestand und entspräche dem sogenannten Status Quo von 2014. Variante 2 würde damit in Fällen, in denen der heutige Art. 5 Abs. 4 KMV greifen würde, keine Differenzierung mehr zulassen, selbst wenn das Risiko als gering eingeschätzt würde, dass das Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden kann.
6.5 Weiteres Vorgehen
Der Bundesrat sieht vor, dem Parlament gestützt auf das Ergebnis der Vernehmlassung einen Entwurf für einen indirekten Gegenvorschlag zur Initiative zu unterbreiten.
Mit Variante 1 wären die geringsten negativen Auswirkungen für die STIB verbunden, weil sie aus inhaltlicher Sicht vollständig mit den heutigen Bewilligungskriterien in der KMV übereinstimmt. Sie entspricht ausserdem dem Willen des Parlaments, wie es ihn im Rahmen der Beratung der Motion BD Fraktion 18.3394 bezüglich der Behandlung von Kriegsmaterial zum Ausdruck gebracht hat. Gleichzeitig wird grundsätzlich dem Anliegen der Initiative Rechnung getragen, dem Bundesrat die Kompetenz zur autonomen Anpassung der Bewilligungskriterien zu entziehen. Dem Bundesrat würde dafür eine Abweichungskompetenz zugesprochen, um auf unerwartete Entwicklungen (ausserordentliche Umstände) zeitnah reagieren zu können.
Mit der Variante 2 würden die Rahmenbedingungen für Exporte in Länder, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, wieder restriktiver, was negative Auswirkungen auf einen Teil der Rüstungsunternehmen in der Schweiz haben könnte. Insbesondere würde sie im Vergleich zur Industrie der europäischen Nachbarländer wieder benachteiligt, was der Rückkehr zum Status Quo von 2014 entsprechen würde. Auch wäre die Handlungsfreiheit des Bundesrates stärker eingeschränkt, da keine Abweichungskompetenz für ausserordentliche Umstände vorgesehen ist. Variante 2 würde damit die zwei Kernanliegen der Allianz berücksichtigen, nämlich zum Status Quo von 2014 zurückzukehren und dem Bundesrat die Kompetenz zur autonomen Anpassung der Bewilligungskriterien zu entziehen, ohne diese allerdings auf Verfassungsstufe festzuschreiben.
Dem Anliegen der Allianz, grundsätzlich keine Ausfuhren in Länder mit internem oder internationalem bewaffneten Konflikten zuzulassen, werden beide Varianten gerecht21. Auch ermöglichen beide Varianten des Gegenvorschlags die Beibehaltung der Spezialregelung für Ersatzteillieferungen in Art. 23 KMG, was grundsätzlich auch mit dem Ziel der Initiantinnen und Initianten (Status Quo von 2014) im Einklang stehen dürfte.
20 Die 78 Mrd. Euro ergeben sich aus dem Total der Ausfuhren der EU-Mitgliedsstaaten in den Jahren 2015-2017 in Länder, welche aus der Schweiz grundsätzlich nicht beliefert werden könnten, weil sie Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen. Neuere Zahlen wurden von Seiten EU noch nicht publiziert. Quelle: https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage_en/8472/Arms%20export%20control.
21 Vorbehalten bleibt die gesetzliche Konkretisierung und Auslegung. Die Allianz wünscht grundsätzlich eine extensivere Auslegung, als sie der Bundesrat praktiziert, überlässt dem Parlament im Initiativetext aber Spielraum für Ausnahmen (vgl. Ziff. 3.4).