Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 23 Seiten

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ländischen gegenüber den ausländischen Anlegern, welche von der Verrechnungssteuer befreit sind, ungleich behandelt und benachteiligt. Der grosse Wettbewerbsnachteil bei den übrigen Kapitalerträgen (insbesondere Dividenden) wird nicht beseitigt und ebenso bleibt das Schuldnerprinzip bei Dividenden bestehen. Es kann nicht angehen, dass die ehrlichen Steuerzahler diese Aufwendungen mittels neuer Gebühren und Steuern finanzieren müssen.

Dem Vernehmen nach löst das Zahlstellenprinzip auch bei den Kantonen umfassende Investitionen aus, weil beispielsweise neue IT-Systeme aufgebaut werden müssen. Im Gegensatz zu den Zahlstellen, denen die Initialkosten teilweise vergütet werden, müssen die Kantone die Umsetzungskosten selber tragen. Hinzu kommt, dass im heutigen, anhaltend tiefen Zinsumfeld kaum mehr Einkommenssteuern auf Zinserträgen besichert werden müssen. Aus diesen Überlegungen und weil die vorgeschlagenen Änderungen internationale Konzerne mit ihren etablierten Strukturen kaum dazu bewegen werden, die Finanzierungsgeschäfte inskünftig aus der Schweiz heraus zu tätigen, beantragt ZVDS das Zahlstellenprinzip fallen zu lassen. Wenn es darum geht, Nachteile bei Konzernfinanzierungen beseitigen zu wollen,

könnten diese von Verrechnungssteuer freigestellt werden.

KMU-Forum hält eine zusätzliche Sicherung durch die Verrechnungssteuer aufgrund der bestehenden Sicherungsmassnahmen durch ausländische Quellensteuern oder den automatischen Informationsaustausch nicht für nötig. Die vorgesehene Stärkung des Fremdkapitalmarktes wird positive Auswirkungen haben, so dass die Ausdehnung des Sicherungszwecks nicht notwendig ist, um die Auswirkungen der Vorlage auf die öffentlichen Finanzen auszugleichen.

TREUHAND│SUISSE bemerkt, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen für ausländische Anleger in Schweizer Zinsanlagen zwar verbessert werden, dass die bestehenden Wettbewerbsnachteile aber nicht beseitigt werden. Die ausländischen Anleger werden im Vergleich zu den inländischen Anlegern privilegiert. Die Komplexität des Steuersystems wird weiter erhöht. Bezüglich kollektive Kapitalanlagen besteht weiterhin das Problem der Besteuerung der Fondsmanager, insbesondere was die Performance Fees und den Carried Interest anbelangt. Sofern die Schweiz für diese Entschädigungen keine wettbewerbsfähigen Lösungen anbieten kann, werden die Fondsmanager die Fonds kaum in der Schweiz auflegen. Zudem sind die finanziellen Nachteile zu erwähnen. Für verschiedene Anleger wäre eine Steuerbelastung von 15 % nicht höher als diejenige, die mit den direkten Steuern auf den Zinserträgen anfällt. Zudem kennen viele Staaten ein Steueranrechnungsmodell in Bezug auf die nicht rückforderbare Residualbelastung von 15 %. Gestützt auf diese Überlegungen lehnt TREUHAND│SUISSE das Zahlstellenprinzip ab und macht folgenden Vorschlag:

- Die Verrechnungssteuer auf Zinserträgen wird von 35 % auf 15 % gesenkt.

- Es bleibt beim Schuldnerprinzip.

- Die Sicherungsmassnahmen bleiben unverändert.

SVIG würde die Alternative einer gezielten Senkung des Verrechnungssteuersatzes für Dividenden von 35% auf 15% befürworten. Damit läge die Verrechnungssteuer beim nicht rückerstattungsfähigen Satz im Rahmen der Anwendbarkeit der meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für ausländische Besitzer von nicht qualifizierten Eigenkapitalanteilen, wobei das äusserst unattraktive, aufwändige, langwierige und Liquidität bindende Rückerstattungsverfahren nicht durchlaufen werden müsste.

SFAMA merkt an, dass zwingend differenziert werden muss zwischen Anlageinstrumenten ohne periodischen Zahlungsfluss (Verzicht auf Zahlstellensteuer) und Anlageinstrumenten mit Zahlungsfluss (Zahlstellenprinzip umsetzbar). SFAMA bevorzugt ein Meldeverfahren.

ZHK: Das Steuerabzugsverfahren sollte sich auf inländische Titel beschränken.