Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 23 Seiten
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1 Ausgangslage
Die Verrechnungssteuer und die Umsatzabgabe stellen ein Hindernis für den Schweizer Fremdkapitalmarkt dar. Gleichzeitig bestehen im geltenden System der Verrechnungssteuer Sicherungslücken.
Fremdkapitalmarkt: Zinszahlungen auf Obligationen schweizerischer Unternehmen un-
terliegen einer Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Schweizer Obligationen sind deshalb für die meisten Anlegerinnen und Anleger unattraktiv, selbst wenn diese Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung der Steuer haben. Als Reaktion darauf weichen Schweizer Konzerne regelmässig der Verrechnungssteuer aus, indem sie ihre Obligationen über eine ausländische Gesellschaft begeben.
Die Umsatzabgabe belastet den Handel mit Obligationen. Gerade bei Obligationen mit kurzer Restlaufzeit stellt sie ein Hindernis dar und macht so den Handel durch Schweizer Effektenhändler unattraktiv.
Sicherungszweck: Die geltende Verrechnungssteuer weist Sicherungslücken auf. Er-
träge aus ausländischen Obligationen sind nicht gesichert, obschon sie, beziehungsweise der Besitz der Obligation, ebenfalls als Einkommen bzw. als Vermögen deklariert werden müssen. Daraus ergeben sich negative Auswirkungen auf das Steueraufkommen von Bund, Kantonen und Gemeinden.
2 Grundzüge der Vorlage
Die dargelegten Probleme können technisch mit einem Wechsel zum sog. Zahlstellenprinzip für Zinserträge und einer Aufhebung der Umsatzabgabe auf inländischen Anleihen beseitigt werden. Beim Zahlstellenprinzip wird die Verrechnungssteuer nicht mehr vom Schuldner (z.B. ein Unternehmen, das eine Anleihe ausgibt und darauf Zinsen entrichtet) abgeführt,
sondern von der Zahlstelle der Anlegerin oder des Anlegers (z.B. die Bank, bei der die Anlegerin oder der Anleger die Anleihe in einem Depot hält). Dies erlaubt die Befreiung bestimmter Anlegerkategorien von der Verrechnungssteuer. Die neue Verrechnungssteuer greift,
wenn die Zahlstelle ihren Sitz in der Schweiz hat.
Fremdkapitalmarkt: Die Zahlstelle kennt die Person der Anlegerin oder des Anlegers.
Sie ist damit in der Lage, die Verrechnungssteuer ausschliesslich gegenüber inländischen natürlichen Personen zu erheben. Inländische juristische Personen sowie ausländische Anlegerinnen und Anleger werden demgegenüber von der Steuer ausgenommen.
Dank dieser differenzierten Erhebung können Konzerne ihre Anleihen ohne verrechnungssteuerliche Hindernisse aus der Schweiz begeben. Das Gleiche gilt für konzerninterne Finanzierungsaktivitäten.
Als Begleitmassnahme zu den Reformelementen bei der Verrechnungssteuer wird die Umsatzabgabe auf inländischen Anleihen aufgehoben. Damit kann der positive Effekt auf den Fremdkapitalmarkt verstärkt werden.
Die derzeit für TBTF-Instrumente (CoCos usw.) bestehende Ausnahmebestimmung bei der Verrechnungssteuer wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Neuerung obsolet.
Sicherungszweck: Die Zahlstellen sind technisch in der Lage, auch auf Erträgen aus
ausländischen Titeln die Verrechnungssteuer zu erheben. Neu sind auch ausländische Zinserträge besichert, wenn sie von einer inländischen natürlichen Person im Depot bei einer inländischen Bank gehalten werden. Auf diese Weise wird eine wesentliche Sicherungslücke geschlossen und ein wirksamer Beitrag zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Inland geleistet. Davon profitieren Bund, Kantone und Gemeinden. Befindet sich die Zahlstelle im Ausland, greift üblicherweise der internationale automatische Informationsaustausch.
Die Reform umfasst auch die indirekt erwirtschafteten Zinserträge, womit der Sicherungszweck auch in diesem Bereich gestärkt werden kann. Die direkte und die indirekte Anlage in