Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 23 Seiten

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schen Quellensteuer berücksichtigt wird. Da SBVg die Unterstellung von ausländischen Zinserträgen generell ablehnt, braucht es aber auch keine Regelung zu den ausländischen Quellensteuern im Gesetz.

5.4.2 Digitalisierung, e-Steuerauszug

22 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH), FDK und SwissHoldings fordern eine Rechtsgrundlage im VStG6, wonach der Bundesrat Vorschriften erlassen kann, wie die inländischen Schuldner und die inländischen Zahlstellen die Verrechnungssteuerabzüge bescheinigen müssen, damit sowohl die Digitalisierung im Allgemeinen als auch die automatisierte Antragsprüfung der Kantone im Besonderen gewährleistet sind. Die Fortschritte aufgrund des eSteuerauszugs dürfen nicht aufs Spiel gesetzt werden.

5.4.3 Ersatzzahlungen

Die SP7, SBVg und SVSP sprechen sich für die Regelung der Ersatzzahlungen (nachgebildete Zahlungen) aus. SBVg: Die Abrechnung einer «zweiten Verrechnungssteuer» ist umsetzbar, allerdings nur sofern und soweit die heute im ESTV-Kreisschreiben Nr. 13 festgehaltenen Praxisregelungen angewendet werden. SVSP: Es gilt zu beachten, dass die Emittentin und die Bank, die die Hedging-Positionen hält, häufig nicht identisch sind. Aufgrund dieses Auseinanderfallens von Emittentin und Hedging-Bank muss im Zuge der Umstellung zum Zahlstellenprinzip klargestellt werden, dass die Wertpapierhäuser gemäss Artikel 41 des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG)8 an den Zinsen bzw. Dividenden von Wertschriftenpositionen nutzungsberechtigt sind, welche sie zur Absicherung von derivativen und strukturierten Produkten halten.

5.4.4 Rückerstattung für zur Absicherung gehaltene Aktien

SBVg und VAV fordern eine Regelung für Aktien, die zur Absicherung von Derivaten und strukturierten Produkten gehalten werden. Für das Schweizer Bankengeschäft ist dieses Geschäft mit strukturierten Produkten von sehr grosser Bedeutung. Der Markt ist dabei sehr sensitiv. Gute Standortbedingungen sind entscheidend für den Emissionsstandort. Um gegenüber führenden Finanzplätzen in diesem Bereich Boden gut zu machen, müssen die Rahmenbedingungen in der Schweiz zwingend verbessert werden. Sonst droht ein weiterer Verlust des Geschäfts zugunsten der Konkurrenz. Es stellt sich insbesondere die wichtige Frage der Nutzungsberechtigung für die Rückforderung der Verrechnungssteuer auf diesen Absicherungspositionen. Im Rahmen der geplanten Reform der Verrechnungssteuer sollte auch diese Frage geklärt werden, die in der Praxis zu einer sehr hohen Rechtsunsicherheit geführt hat. SBVg hat hierzu einen Lösungsvorschlag erarbeitet.

5.4.5 Erhöhung des Verrechnungssteuersatzes

SGB fordert, dass der Verrechnungssteuersatz für inländische natürliche Personen angehoben wird. Die aktuellen effektiven Grenzsteuersätze sind unter Berücksichtigung der Vermögenssteuer zu berechnen und die Höhe des Verrechnungssteuersatzes darauf abzustimmen.

5.4.6 Förderung von nachhaltigen Finanzprodukten (Green Finance)

Die glp fordert, Anlagen in nicht nachhaltigen Sektoren (z.B. fossile Energiewirtschaft) nach dem Prinzip «tax bads, not goods» stärker zu besteuern. SwissRe und SVV fordern, dass die Schweiz die Chance, sich im Bereich der nachhaltigen Finanzprodukte international zu einem Zentrum zu entwickeln und damit einen wichtigen Beitrag an die Herausforderungen des Klimawandels zu leisten, nicht ungenutzt verstreichen lassen sollte. Die Versicherungswirtschaft als vom Klimawandel stark betroffene Branche unterstützt Green Finance ausdrücklich und vermisst entsprechende Elemente in dieser Vorlage. Green Finance Produkte

6 SR 642.21

7 Die SP fordert den Verzicht auf die Vorlage, äussert sich aber dennoch zu einzelnen Punkten.

8 SR 954.1