Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 23 Seiten

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5.3 Gleichbehandlung direkte und indirekte Kapitalanlagen

Zustimmung

33 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich grundsätzlich zustimmend zur Gleichbehandlung von direkten und indirekten Anlagen, indem auf beiden Anlageformen ein Verrechnungssteuerabzug erfolgt. Einige Teilnehmer weisen darauf hin, dass die Komplexität der Massnahme eine grosse Herausforderung bei der Umsetzung darstellt.

Die BDP, die CVP und die FDP.die Liberalen, 22 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH), FDK und Travail.Suisse stimmen grundsätzlich zu, weisen jedoch darauf hin, dass die Komplexität der Umsetzung dieser Neuerung sowohl für die Zahlstellen als auch für die Anleger und die kantonalen Steuerbehörden eine grosse Herausforderung darstellt.

KMU-Forum, PUBLICA, SVIG, SSV und veb.ch begrüssen die Massnahme, die es erlaubt, den Fremdkapitalmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

SVSP weist auf Mängel des Gesetzesentwurfs bezüglich strukturierter Produkte hin.

Ablehnung

22 Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die Änderung ab. Hauptkritikpunkte sind die schwierige bis unmögliche Umsetzung bei strukturierten Produkten und kollektiven Kapitalanlagen (KKA), insbesondere bei ausländischen thesaurierenden Anlagen, und die durch die Massnahme erhöhte Komplexität der Vorlage. Als Alternativen werden ein Meldeverfahren, ein Meldeverfahren für ausländische Zinsprodukte (Fonds, strukturierte Produkte, Obligationen), die Befreiung von Auslandsemissionen oder der Verzicht auf die Erhebung der Verrechnungssteuer bei KKA resp. bei indirekten Zinsanlagen genannt.

Die SVP fordert die Reduktion der Komplexität der Vorlage, indem in einem ersten Schritt ausländische Kollektivanlagen und ausländische strukturierte Produkte ausgeklammert werden, um die Akzeptanz der Vorlage in der Finanzbranche zu erhöhen.

up!schweiz würde es begrüssen, dass auf Zinserträgen aus kollektiven Kapitalanlagen keine Verrechnungssteuer erhoben würde. Das Risiko, dass in kleinem Umfang Steuern hinterzogen oder Investitionsentscheide verzerrt werden, ist vertretbar.

Die SP5 würde ein Meldeverfahren anstelle der Steuererhebung bei den Zinserträgen bevorzugen.

Der Kanton SZ will bei KKA am bisherigen Verrechnungssteuersystem festhalten. Es ist davon auszugehen, dass den Zahlstellen oftmals die notwendigen Grundlagen für den Verrechnungssteuerabzug fehlen (Jahresrechnungen für die Ertragsberechnung oder Ertragsnachweise). Zudem dürften im Zeitpunkt der Ausstellung der Depotverzeichnisse viele Thesaurierungserträge noch nicht bekannt sein, so dass sich die Frage eines nachträglichen Verrechnungssteuerabzugs für gemeldete Thesaurierungserträge stellt. Dies könnte schweizerische Zahlstellen (insbesondere Banken) bzw. Vermögensverwalter dazu bewegen, die Aufnahme ausländischer KKA in ihren Depots abzulehnen bzw. Depots im Ausland zu empfehlen. Als Alternative zu der vom Bundesrat vorgeschlagenen Gleichbehandlung direkter und indirekter Anlagen bei der Verrechnungssteuer käme am ehesten noch das im erläuternden Bericht dargelegte Meldeverfahren in Betracht.

Der Kanton GE, CP, OREF, TREUHAND│SUISSE und ZVDS lehnen die Gleichbehandlung ab, gleich wie den Wechsel zum Zahlstellenprinzip für ausländische Zinserträge.

EXPERTsuisse bemerkt, dass die steuertechnische Komplexität und die Einführungskosten für diese ausländischen Erträge in keinem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen

5 SP fordert den Verzicht auf die Vorlage, äussert sich aber dennoch zu einzelnen Punkten.