Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 23 Seiten

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Mehreinnahmen stehen, welche gesichert werden sollen. Es wäre daher prüfenswert, diese Erträge nicht in die Reform miteinzubeziehen. Da ein Abzugsverfahren bei anspruchsvolleren Zinsprodukten technisch nicht oder nur teilweise funktioniert, scheinen die Beibehaltung der Befreiung solcher Auslandsemissionen von der Verrechnungssteuer oder die Einführung eines Meldeverfahrens für solche Erträge die möglichen Alternativen.

OREF und VSPB bemerken, dass es aufgrund der Komplikationen bei der Umsetzung das Einfachste wäre, indirekte Anlagen vom Anwendungsbereich der Verrechnungssteuer im Zahlstellenprinzip auszuschliessen.

SwissHoldings ist der Ansicht, dass das vom Bundesrat vorgeschlagene Modell in ausgewählten Bereichen nicht funktionieren wird. Gerade ausländische thesaurierende Fonds werden die nötigen Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen. Gleichzeitig unterstützt SwissHoldings – wie der Bundesrat auch – eine lückenlose Sicherung. SwissHoldings unterstützt ein Meldeverfahren. Dieses sollte auf ausländische Produkte beschränkt werden, bei denen ein Abzugsverfahren bei anspruchsvolleren Zinsprodukten technisch nicht oder nur teilweise funktioniert.

SFAMA fordert eine Differenzierung zwischen Anlageinstrumenten ohne periodischen Zahlungsfluss (Verzicht auf Zahlstellensteuer) und Anlageinstrumenten mit Zahlungsfluss (Zahlstellenprinzip umsetzbar). Eine Verbesserung der Situation inländischer indirekter Anlagen könnte am ehesten mit einem Wechsel auf ein Meldesystem erreicht werden, weshalb

SFAMA ein solches dem Zahlstellenprinzip grundsätzlich vorziehen würde.

economiesuisse, KIB, SBVg, SVV, SwissRe und VAS weisen darauf hin, dass der Gleichstellung von direkten und indirekten Anlagen nur zugestimmt werden kann, wenn die Vorschläge von SBVg zur Umsetzung einer Zahlstellensteuer auf Zinsen von inländischen Emittenten übernommen werden.

SUPSI hält es für sinnvoll, direkte und indirekte Anlagen möglichst gleich zu behandeln. Dennoch wäre es wünschenswert, ein Meldeverfahren für die Erfüllung der Steuerpflicht einführen zu können.

SVSP lehnt die Erfassung anlagefondsähnlicher strukturierter Produkte mit der Verrechnungssteuer ab, da sich dies nicht mit vernünftigem Aufwand umsetzen lässt und letztlich marktschädigend ist.

5.4 Weitere Bemerkungen zur Verrechnungssteuer

5.4.1 Ausländische Quellensteuern

20 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, GL, GR, FR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH) und FDK weisen darauf hin, dass der Gesetzestext im Sinne der Erläuterungen angepasst werden muss, damit er klar zum Ausdruck bringt, dass sich eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern nur auf Zinserträge aus DBA-Staaten bezieht und denjenigen Teil der ausländischen Quellensteuer betrifft, welcher im DBA-Staat verbleibt (sogenannte Residualsteuer) beziehungsweise in der Schweiz auf dem Wege der Steueranrechnung zurückgefordert werden kann.

SBVg, SFAMA und VSKB fordern die Streichung von Artikel 13 Absatz 1bisVE-VStG. In der Praxis sind die allermeisten ausländischen Quellensteuern entweder rückforderbar oder anrechenbar. Nach dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut würden ausländische Quellensteuern für die Zwecke der Zahlstellensteuer deshalb nur in wenigen Einzelfällen berücksichtigt, was zu einer massiven Überbesicherung und deshalb zu Wettbewerbsnachteilen für schweizerische Finanzdienstleister führen würde. Zudem wäre eine solche Vorschrift in der Praxis gar nicht umsetzbar, da die Zahlstelle im Zeitpunkt des Abzugs nie weiss, für welchen Anteil einer ausländischen Quellensteuer ein Kunde eine Anrechnung geltend machen kann. Eine solche Anrechnung erfolgt zeitlich erst viel später nach dem Abzug der Zahlstellensteuer. Alternative Regelungen wären zwar denkbar, indem z.B. der gesamte Betrag der ausländi-