Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 23 Seiten

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braucht. Als Alternativen werden die Beschränkung auf inländische Titel, die Beibehaltung des Status quo für ausländische Zinserträge, die Anwendung eines Meldeverfahrens auf ausländischen Zinsen, wie es auch in anderen Bereichen bereits besteht (Versicherungs- und Vorsorgeleistungen, konzerninterne Dividenden) oder die Abschaffung der Verrechnungssteuer für (in- und ausländische) Zinserträge genannt.

Die BDP, die CVP, die SVP, der Kanton VD, CVCI, economiesuisse, SVV, SUPSI, VPAG und ZHK haben Vorbehalte wegen der Komplexität der Vorlage und dem damit verbundenen administrativen Aufwand für die Zahlstellen und fordern Vereinfachungen.

Die Kantone BE, GE und SZ kritisieren vor allem das schlechte Kosten/Nutzen-Verhältnis der Vorlage. GE würde eine Abschaffung der Verrechnungssteuer auf (in- und ausländischen) Zinserträgen der Ausdehnung des Sicherungszwecks vorziehen.

economiesuisse, KIB, Raiffeisen, SBVg, SwissRe, SVV, VAS, VAV und VSPB lehnen die Ausgestaltung der Reform ab und haben für Zinsen aus schweizerischen Quellen ein Lösungskonzept erarbeitet, das als zentralen Ansatz die Ausübung des Wahlrechts nach Artikel 20b VE-Verrechnungssteuergesetz (VStG) vorsieht. Mit Ausübung des Wahlrechts müssen die Emittenten verpflichtet werden, die nötigen Mittel für die Abrechnung der Verrechnungssteuer durch die Zahlstellen zur Verfügung zu stellen, d.h. Zins-Cashflows sowie die nötigen zeitgerechten Informationen dazu. Zudem soll die Abrechnung der Steuer auf freiwilliger Basis an einen Dritten in der Schweiz delegiert werden können (letzteres fordert auch sgv).

CCIG, CP, economiesuisse, EXPERTsuisse, FER, KIB, OREF, Raiffeisen, SBVg, sgv, SIX, SwissRe, SVV, VAS, VAV, VSKB und VSPB halten fest, dass eine Verrechnungssteuer auf ausländischen Zinsen zum grössten Teil nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand oder gar nicht umsetzbar wäre und lehnen die Massnahme aus den folgenden Gründen ab:

• Die erwarteten Zusatzerträge stehen in keinem Verhältnis zum Erhebungsaufwand.

• Für die Kunden müsste über weite Teile mit aufwändigen und unpräzisen Behelfslösun-

gen gearbeitet werden, z.B. einem Steuerabzug, ohne dass ein Geldfluss da ist, oder irgendwelchen Annahmen zur Qualifikation einer Anlage oder der mutmasslichen Höhe von Zinsen. Das würde für die Kunden Konfusion sowie höhere Gebühren und Kosten verursachen und damit einen klaren Anreiz schaffen, Vermögen ins Ausland zu verlagern, wo keine solche nachteiligen Abzüge gemacht werden, sondern bereits der automatische Informationsaustausch greift.

• Die Besicherung würde höchstens teilweise verbessert. Der viel bedeutendere Teil der

ausländischen Aktien und Dividenden soll gemäss den Vorschlägen des Bundesrates ohnehin weiterhin unbesichert bleiben.

VSKB fordert alternativ die Beschränkung auf direkte Zinsanlagen.

CP und OREF halten die Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Zinserträgen für die beste Lösung. Falls am Zahlstellenprinzip festgehalten wird, sollten nach OREF die indirekten Zinsanlagen ausgeschlossen werden.

SwissHoldings begrüsst die Respektierung der steuerlichen Privatsphäre, weist aber darauf hin, dass das Abzugsmodell bei vielen ausländischen Zinsprodukten nur teilweise funktionieren wird. Das Funktionieren setzt gewisse Bedingungen voraus, die Schweizer Fonds etc. rechtlich vorgeschrieben werden können (z.B. Zinszahlung verbunden mit rechtzeitiger und umfassender Informationsübermittlung). Bei ausländischen Fonds dürfte dies nicht zutreffen (Extraterritorialität). Ausländische Fonds dürften sich weigern, die schweizerischen Steuerabzugsregelungen freiwillig einzuhalten. Soll eine lückenlose Sicherung erreicht werden, was SwissHoldings explizit unterstützt, muss gegenüber ausländischen Rechtsträgern ein System gewählt werden, das diese kennen und das administrativ einfach umsetzbar ist. Ein solches System ist das international gängige Meldeverfahren.

ZVDS bemerkt, dass das Zahlstellenprinzip allenfalls eine positive Wirkung auf den schweizerischen Kapitalmarkt haben kann. Mit der vorgeschlagenen Regelung werden aber die in-